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Zu- und Abschläge auf die Vergütung von Leistungen

Neben der Vergütung über die Fallpauschalen, sieht das deutsche Finanzierungssystem auch verschiedene Zu- und Abschläge vor. So werden Beiträge zur Qualitätssicherung und die Wahrnehmung besonderer Aufgaben honoriert, oder die Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung negativ sanktioniert.

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Finanzierung von Sonderaufgaben

Mengensteuerung durch den Fixkostendegressionsabschlag

Der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) soll die im Vergütungssystem vorhandenen Anreize zur Erbringung von Mehrleistungen auf Ortsebene dämpfen. Er ersetzt dabei die bisher auf Landesebene im Landesbasisfallwert wirksame Mengendegression durch einen krankenhausindividuellen Abschlag, der den positiven Skaleneffekten bei der Erbringung von Mehrleistungen (Senkung der Fixkosten pro Leistung) Rechnung tragen soll. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung der Mengendegression im Landesbasisfallwert sind vom FDA nur diejenigen Häuser betroffen, die tatsächlich Mehrleistungen erbringen. Der Abschlag gilt für alle Regelleistungen, die nicht unter einen Ausnahmetatbestand oder eine Sonderreglung fallen, die den FDA auf die Hälfte reduziert.
 

Anders als die dauerhafte Mengendegression im Landesbasisfallwert wirkt der FDA nur befristet. Grundsätzlich sollen die Vertragspartner die Höhe des Regelabschlages jährlich bis zum 30. September auf Landesebene vereinbaren. Für 2017 und 2018 wurde er jedoch zunächst auf Landesebene und bundesweit einheitlich auf 35 Prozent gesetzlich festgelegt. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) wurde die Regelung um weitere drei Jahre, also bis zum Jahr 2021 verlängert. Eingeführt wurde der FDA mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG).

Festlegung und Umsetzung des FDA

Ausgenommene Leistungen

Komplett vom FDA ausgenommen sind
• Transplantationen
• Polytraumata
• Leistungen zur Versorgung Schwerbrandverletzter
• Leistungen zur Versorgung Frühgeborener
• Leistungen für zusätzliche Versorgungsaufträge, für die bisher keine Abrechnungsmöglichkeit bestand
• Leistungen von Zentren

Nicht mengenanfällige Leistungen

Abgesenkte Bewertungsrelationen

Weiterführende Informationen

Sachkostenlastige Leistungen

Warum gibt es einen Fixkostendegressionsabschlag?

Bis zur Landesbasisfallwert-Vereinbarung 2016 wurde in den Landesbasisfallwerten die Leistungssteigerung (Zuwachs des Casemixvolumens) absenkend berücksichtigt, in dem die zusätzlichen Leistungen nur in Höhe der geschätzten variablen Kosten angesetzt wurden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG). Da damit der Preis für alle DRG-Leistungen landesweit gesenkt wurde, wurden auch diejenigen Krankenhäuser, die ihre Mengen nicht ausweiten, vom entsprechenden Degressionseffekt betroffen.
 

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) hatte der Gesetzgeber – neben der Mengendegression im Landesbasisfallwert – einen befristeten Abschlag für Leistungen eingeführt, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungsabschlag § 4 Absatz 2a KHEntgG). Als einheitlicher Abschlag auf alle mit Landesbasisfallwerten vergüteten Krankenhausleitungen sollte er Fehlanreize für eine wirtschaftlich begründete Leistungsausweitung der Kliniken dämpfen. Vereinbart wurde er von den Krankenhäusern und Krankenkassen auf Ortsebene. Die bisherige Mengendegression auf Landesebene wurde 2015 durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ersetzt.

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