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Praxen dürfen Videosprechstunden ausweiten

Die Rahmenbedingungen für Videosprechstunden wurden gelockert. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten mehr Flexibilität in der telemedizinischen Betreuung von Patientinnen und Patienten. Damit werden Vorgaben des Digitalgesetzes (DigiG) umgesetzt. Teilweise gelten die Änderungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

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Frau sitzt vor einem Laptop, auf dem eine Frau mit Arztkittel zu sehen ist, und hält mit der rechten Hand einen Stift über einem Notizblock
iStock.com/Lacheev

Einigigung zwischen GKV-Spitzenverband und KBV

Auf diese Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss geeinigt.

Die Verhandlungspartner setzen damit eine Vorgabe des Digitalgesetz (DigiG) um: Videosprechstunden sollen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in größerem Umfang ermöglicht und durch Qualitätszuschläge gefördert werden. Bereits zuvor hatten sie im Bundesmantelvertrag-Ärzte gesetzlich geforderte Qualitätsstandards vereinbart, die unter anderem eine Anschlussversorgung vorsehen.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

Zusätzliche Hinweise:

Ausnahme bei gemischten Kontakten: Die Obergrenzen greifen nur für Fälle, in denen Patientinnen und Patienten ausschließlich per Videosprechstunde betreut werden. Werden Videosprechstunden mit persönlichen Praxisbesuchen kombiniert, gelten die Obergrenzen nicht.

Qualitätsstandards: Die im Bundesmantelvertrag-Ärzte vereinbarten Qualitätsstandards bleiben bestehen und umfassen unter anderem Regelungen zur Anschlussversorgung.