Praxen dürfen Videosprechstunden ausweiten
Die Rahmenbedingungen für Videosprechstunden wurden gelockert. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten mehr Flexibilität in der telemedizinischen Betreuung von Patientinnen und Patienten. Damit werden Vorgaben des Digitalgesetzes (DigiG) umgesetzt. Teilweise gelten die Änderungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

Einigigung zwischen GKV-Spitzenverband und KBV
Auf diese Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss geeinigt.
Die Verhandlungspartner setzen damit eine Vorgabe des Digitalgesetz (DigiG) um: Videosprechstunden sollen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in größerem Umfang ermöglicht und durch Qualitätszuschläge gefördert werden. Bereits zuvor hatten sie im Bundesmantelvertrag-Ärzte gesetzlich geforderte Qualitätsstandards vereinbart, die unter anderem eine Anschlussversorgung vorsehen.
Wichtige Neuerungen im Überblick:
- Die patientenübergreifende Begrenzung der Leistungen im Rahmen von Videosprechstunden entfällt. Praxen können Leistungen häufiger oder sogar vollständig über Video anbieten.
- Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.
- Bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle pro Praxis dürfen ausschließlich in der Videosprechstunde betreut werden, sofern es sich um bekannte Patientinnen und Patienten handelt.
- Als bekannt gilt, wer in mindestens einem der drei vorangegangenen Quartale persönlich in der Praxis war.
- Bei unbekannten Patientinnen und Patienten bleibt die Obergrenze für Behandlungsfälle bei 30 Prozent.
- Diese Obergrenze bezieht sich jedoch nur noch auf Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten.
- Die bisherigen personenbezogenen Obergrenzen je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut entfallen. Stattdessen werden die Limits auf Praxisebene berechnet (Betriebsstättennummer).
- Dadurch können einzelne Behandelnde die festgelegten Obergrenzen überschreiten, solange die gesamte Praxis innerhalb der vorgegebenen Limits bleibt.
- Sofern die Behandlung von einem bekannten Patienten ausschließlich per Video erfolgt, erfolgt die Vergütung des neu aufgenommenen Qualitätszuschlags nach der GOP 01452 mit 30 Punkten im BHF. Die Leistung bildet die Vorhaltung einer strukturierten Anschlussversorgung im EBM ab
- Seit dem 1. April 2025 dürfen auch Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner Videosprechstunden anbieten.
Der Bewertungsausschuss Ärzte hat darüber hinaus folgende Klarstellung vorgenommen:
- Hausarzt- und Kindermediziner können ihre Zuschläge (GOP 03008 und 04008) für Facharzt-Terminvermittlungen auch im Rahmen von Videosprechstunden abrechnen.
Zusätzliche Hinweise:
Ausnahme bei gemischten Kontakten: Die Obergrenzen greifen nur für Fälle, in denen Patientinnen und Patienten ausschließlich per Videosprechstunde betreut werden. Werden Videosprechstunden mit persönlichen Praxisbesuchen kombiniert, gelten die Obergrenzen nicht.
Qualitätsstandards: Die im Bundesmantelvertrag-Ärzte vereinbarten Qualitätsstandards bleiben bestehen und umfassen unter anderem Regelungen zur Anschlussversorgung.
Weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Videosprechstunden in noch größerem Umfang möglich - KBV und Kassen vereinbaren Maßnahmenpaket
- GKV-Spitzenverband Bundesmantelvertrag: Anlage 31c