Begutachtungsinstrument sieht Sonderregelung vor
Menschen, die ausschließlich körperlich schwer beeinträchtigt sind, können eher selten den Pflegegrad 5 erreichen. Um auch beim rein somatisch bedingten Verlust der Selbstständigkeit den Unterstützungsbedarf angemessen abbilden zu können, sieht das Begutachtungsinstrument eine Sonderregelung vor.
Höchster Pflegegrad bei Gebrauchsunfähigkeit von Armen und Beinen
Ein pflegebedürftiger Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, beide Arme und beide Beine zu benutzen, erhält immer den höchsten Pflegegrad, auch wenn das Gesamtergebnis der Begutachtung unter 90 Punkten liegt. Regulär kann nur derjenige den Pflegegrad 5 bekommen, der bei der Ermittlung des Pflegebedarfs das Gesamtergebnis von mindestens 90 Punkten erreicht hat.
Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion kann zum Beispiel als Folge von Lähmungen, bei Menschen im Wachkoma oder durch hochgradige Kontrakturen oder Versteifungen vorkommen. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch dann vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit noch vorhanden ist, zum Beispiel der Pflegebedürftige mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder wenn nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen. Auch wenn die Gebrauchsunfähigkeit besteht, wird in jedem Fall jedes Kriterium im Formulargutachten überprüft.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Gesundheitspartner-Portal der AOK Pflegebedürftigkeit
- Gesundheitspartner-Portal der AOK Gewichtung und Bestimmung des Pflegegrades