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Personalvorgaben für Perinatalzentren

Perinatalzentren müssen seit 2017 spezifische Anforderungen an die Qualifikation ihres Personals und in der Patientenversorgung einen bestimmten Betreuungsschlüssel erfüllen.

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Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

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Abweichungen von Personalanforderungen

Der Beschluss lässt in begrenztem Umfang auch den Einsatz von Personal aus fachfremden Stationen zu, sofern die dafür vorgesehenen Pflegekräfte einschlägige Weiterbildungen absolviert oder bereits in der direkten Patientenversorgung auf neonatologischen Intensivstationen gearbeitet haben. Pflegekräfte, die eine ausreichende Berufserfahrung nachgewiesen haben, können auf die geforderte Fachweiterbildungsquote (40 beziehungsweise 30 Prozent) angerechnet werden. Voraussetzung für diese letztmalige dauerhafte Anerkennung ist, dass die Pflegekraft mindestens fünf Jahre in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation tätig war. Erstmals legt der G-BA im Übrigen fest, dass die Personalanforderungen der Richtlinie für jeden Standort gelten.

Kliniken, die die Vorgaben verfehlen, müssen sich bereit erklären, auf Landesebene eine Zielvereinbarung zur Erfüllung der Anforderungen abzuschließen. Die Kliniken sollen darin festlegen, welche Schritte und Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Personalvorgaben zu erfüllen.

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