Speziell abgestimmtes Rehabilitationsangebot
Nicht jeder ältere Patient ist ein geriatrischer Patient. Beim geriatrischen Patienten kommt in der Regel neben dem höheren Lebensalter (70 Jahre oder älter) auch eine geriatrietypische Multimorbidität hinzu. Dies erfordert speziell abgestimmte komplexe Behandlungs- beziehungsweise Rehabilitationsangebote.
Aufgrund der vorhandenen Multimorbidität und daraus resultierenden Komplikationen besteht die Notwendigkeit gleichzeitiger akutmedizinischer Behandlung oder Überwachung und rehabilitativer Maßnahmen. Die Anteile können im Behandlungsverlauf unterschiedlich gewichtet sein. Damit befindet sich der geriatrische Patient mit seinen wechselnden Behandlungsschwerpunkten leistungsrechtlich an der Schnittstelle zwischen Akut- und Rehabilitationsbehandlung.
Diese Besonderheiten haben unter anderem dazu geführt, dass sich für die rehabilitative Versorgung der geriatrischen Patienten unterschiedliche Strukturen mit unterschiedlichen Modalitäten der Patienten- beziehungsweise Rehabilitandenzuweisung herausgebildet haben. In einigen Bundesländern gibt es ausschließlich geriatrische Abteilungen in Akutkrankenhäusern, in anderen Bundesländern findet eine spezielle geriatrische Behandlung nur in Rehabilitationskliniken statt. Schließlich finden sich Bundesländer mit einer unterschiedlich gewichteten Mischstruktur.
Im Unterschied zur indikationsspezifischen Rehabilitation ist in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung Rehabilitationsträger für die geriatrische Rehabilitation.
Mobile Rehabilitation
Die mobile Rehabilitation ist eine Sonderform der ambulanten Rehabilitation. Sie wird im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld von Patientinnen und Patienten erbracht. Diese Form der Rehabilitation erfolgt durch ein interdisziplinäres Team unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Steuerung. Ihre besondere Stärke ist die Einheit von Behandlung, Beratung, Erprobung und Integration in den Alltag.
Voraussetzungen für die mobile geriatrische Rehabilitation
Sofern die allgemeinen Kriterien für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfüllt sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine mobile geriatrische Rehabilitation sinnvoll.
Die mobile geriatrische Rehabilitation kommt insbesondere für Menschen in Betracht, die ihre Teilhabeziele überwiegend durch adaptive Strategien erreichen können. Patientinnen und Patienten passen sich demnach bestmöglich an ihre individuellen Einschränkungen an. Zugleich wird versucht, die Kontextfaktoren an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dies kann von der Anpassung von Hilfsmitteln, über räumliche und sächliche Maßnahmen bis zu Strategien der subjektiven Bewältigung (Coping) und Stützung von Ressourcen der Angehörigen bzw. Bezugspersonen reichen.
Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation
Die gemeinsamen Empfehlungen wurde durch den GKV-Spitzenverband unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, des Medizinisches Dienstes sowie unter Einbezug der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) erarbeitet. Die Empfehlung liefert einen Überblick über die Anforderungen an die mobile Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Gemeinsamen Empfehlungen enthalten sozialmedizinische Definitionen, bei denen mobile Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht kommen, und die Anforderungen an die Leistungserbringer, die diese Maßnahmen anbieten möchten.
In einem speziellen Teil finden Interessierte eine ausführliche Übersicht zur mobilen geriatrischen Rehabilitation.
Das Dokument fasst die Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation (vom 1. Mai 2007) mit den dazugehörigen Umsetzungshinweise und Übergangsregelungen sowie den Eckpunkten für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation zusammen und hat diese inhaltlich weiterentwickelt.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation
Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen
Für die Erbringung von ambulanten, mobilen und stationären geriatrischen Rehabilitations- und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen (§§ 111 beziehungsweise / und 111c SGB V) erforderlich. Der Vertrag regelt unter anderem die Qualitätsanforderungen an entsprechende Einrichtungen.