Stoffgebundene Suchterkrankung
Die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker richtet sich an gesetzlich Versicherte mit einer stoffgebundenen Suchterkrankung wie Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogenabhängigkeit. Ziel der Behandlung ist es, die Betroffenen zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu befähigen. Das bedeutet konkret:
- Abstinenz erreichen und erhalten
- körperliche und seelische Störungen beheben oder ausgleichen
- die Erkrankten möglichst dauerhaft in Arbeit, Beruf und Gesellschaft eingliedern
Zuständigkeiten bei Suchterkrankungen
Die Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung haben die Zuständigkeiten bei Suchterkrankungen unter sich aufgeteilt. Für die Entzugsbehandlungen (Entgiftung) sind die Krankenkassen zuständig. Diese Behandlungen erfolgen im Krankenhaus.
Für die Entwöhnungsbehandlung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ist meistens die Rentenversicherung zuständig. Sollten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Rentenversicherungsträger nicht erfüllt sein, ist dann die Krankenversicherung zuständig. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich bei Rentnern zuständig. (In Einzelfällen besteht auch eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.
Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen können grundsätzlich ambulant, ganztägig ambulant, stationär oder in Kombinationsform erbracht werden.
An die stationäre Rehabilitation kann sich eine Adaptionsphase anschließen. Dabei wird die Therapie und Betreuung allmählich verringert und unter realen Alltagsbedingungen erprobt, ob der Betroffene nach der vorangegangenen Entwöhnungsbehandlung zu einer eigenständigen Lebensführung fähig ist.
Im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Rehabilitation können Betroffene eine ambulante Nachsorgeleistung in Anspruch nehmen. Durch Einzel- und Gruppengespräche in geeigneten Nachsorgeeinrichtungen sollen soziale Kontakte und eigene Aktivitäten gefördert werden.
Die Nachsorgeleistungen sollen möglichst nahtlos spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Rehabilitationsleistung beginnen. Dazu sollten sie bereits während der Rehabilitation beantragt werden.
- Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen Herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Stand: 2006 Format: PDF | 1 MB
- Gemeinsamer Leitfaden zur Erstellung und Prüfung von Konzepten ambulanter, ganztägig ambulanter und stationärer Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker Format: PDF | 254 KB | Stand: 23.09.2011
- Gemeinsames Rahmenkonzept zur ganztägig ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker Format: PDF | 250 KB | Stand: 18.08.2011
- Gemeinsames Rahmenkonzept zur Kombinationsbehandlung in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker Format: PDF | 50 KB | Stand: 14.11.2014
- Gemeinsames Rahmenkonzept zur Nachsorge im Anschluss an eine Rehabilitation Abhängigkeitskranker Format: PDF | 605 KB | Stand: 31.10.2012
- Gemeinsames Rahmenkonzept zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker Format: PDF | 115 KB | Stand: 03.12.2008
- Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Format: PDF | 21 KB | Stand: 04.05.2001
- Anlage 1 - Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung ambulanter medizinischer Leistungen zur Rehabilitation Format: PDF | 17 KB
- Anlage 2 - Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation Format: PDF | 15 KB
- Anlage 3 - Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitation (Entwöhnung) bei Abhängigkeitserkrankungen Format: PDF | 18 KB
- Anlage 4 - Zielvorstellungen und Entscheidungshilfen für die medizinische Rehabilitation Drogenabhängiger in Rehabilitationseinrichtungen für Abhängigkeitskranke bei übergangsweisem Einsatz eines Substitutionsmittels i. S. d. BUB-Richtlinien Format: PDF | 22 KB
Pathologisches Spielen
Beim pathologischen Spielen handelt es sich um eine Störung der Impulskontrolle, verbunden mit häufig wiederholtem, episodenhaftem Glücksspiel, das die gesamte Lebensführung der betroffenen Person beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt. Pathologisches Spielen gilt als ein eigenständiges Krankheitsbild innerhalb der psychischen Störungen und bedarf damit gegebenenfalls einer Rehabilitation mit glücksspielspezifischen Behandlungsangeboten.
Ziele der Rehabilitation sind:
- Glücksspielabstinenz erreichen und erhalten
- körperliche und seelische Störungen weitgehend beheben oder ausgleichen
- die möglichst dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erreichen
Die ambulante Rehabilitation bei pathologischem Spielen richtet sich nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischem Glücksspielen vom 5. Februar 2001.
Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischem Glücksspielen (PDF)
Stand: 05.02.2001