Wohnortnahe Versorgung
Die ambulante Rehabilitation hat das Ziel, den Patienten in wohnortnaher Umgebung zu versorgen.
Ebenso wie die stationäre Rehabilitation geht auch die ambulante medizinische Rehabilitation von einem ganzheitlichen Ansatz aus, der die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Rehabilitation umfasst. Gleichermaßen gelten die Grundsätze der Komplexität, der Interdisziplinarität und der Individualität.
Eine besondere Form hierbei ist die mobile Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 SGB V). Sie findet im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Patienten statt und wird durch wohnortnahe Einrichtungen erbracht.
Verordnung
Die Leistungen der ambulante/mobile Rehabilitation können sowohl nach einem Krankenhausaufenthalt als Anschlussrehabilitation als auch aus der vertragsärztlichen Versorgung ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragt werden. Die Krankenkassen bestimmen Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls.
Eine ambulante und mobile Rehabilitationsmaßnahme muss von einem Vertragsarzt oder -psychotherapeuten verordnet werden. Für die Verordnung wird Formular 61 Teil B bis D verwendet. Die Maßnahme dauert bis zu 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Eine erneute Rehabilitation ist erst nach Ablauf von vier Jahren möglich. Eine vorzeitige Wiederholung kann der Versicherte beantragen, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Es ist auch Aufgabe des Arztes, die Dringlichkeit einer vorzeitigen Wiederholung darzulegen.
Weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet § 111c SGB V
- Zugang zur Rehabilitation und Verordnung Ablauf der Verordnung
- Informationen für Leistungserbringer Zuzahlungen bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
- Qualitätssicherung Qualitätssicherung in der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation