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Grundlagen und Informationen

Rechtliche Grundlagen

Leistungserbringer haben gemäß § 302 SGB V sowie § 105 SGB XI die Abrechnungen gegenüber Krankenkassen/Pflegekassen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder mittels elektronischer Datenübermittlung einzureichen.

Werden für den Bereich der häuslichen Krankenpflege (SGB V) die Leistungen nicht auf elektronischem Weg oder maschinell verwertbar abgerechnet, wird aufgrund des Mehraufwandes der manuellen Nacherfassung von den Krankenkassen eine Rechnungskürzung bis zu einer Höhe von 5 v. H. vorgenommen (§ 303 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V).

Weiterhin sind die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen zur Abrechnung maßgebend:

  • die gültigen Versorgungsverträge,
  • die jeweiligen Rahmenverträge,
  • die Preisvereinbarungen,
  • die Technische Anlage, sowie
  • die "Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 302 Abs. 2 SGB V" über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (301 a SGB V),
  • die "Einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches gem. § 105 Abs. 2 SGB XI".

Die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 302 Abs. 2 SGB V sowie die Einvernehmliche Festlegung gem. § 105 Abs. 2 SGB XI finden Sie unter bundesweite Regelungen auf unserer Homepage.

Leistungsbereiche über Datenträgeraustausch

  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 302 SGB V)
  • Intensivpflegeleistungen (§ 302 SGB V)
  • Pflegesachleistungen (§ 105 SGB XI)
  • Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
  • Neu ab Juni 2017:
    • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
    • Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)

Weitere Leistungsarten sind derzeit noch nicht in die Abrechnung über Datenträgeraustausch integriert und können in gewohnter Weise in Papierform im DLZ Pflegekasse Kulmbach eingereicht werden.

Software

Die Pflegedienste haben die Möglichkeit, die erbrachten Leistungen selbst mit einer DTA-fähigen Software abzurechnen oder die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum zu wählen. Die AOK Bayern nimmt dabei die Datensätze über eine Datenannahmestelle per E-Mail an.

Weitere Informationen zum Datenträgeraustausch wie z. B. die Technische Anlage, Softwarehersteller und -anbieter oder Abrechnungszentren finden Sie als Leistungserbringer auf der Homepage www.gkv-datenaustausch.de für den Bereich SGB V und den Bereich SGB XI.

Datenschutz

Es ist erforderlich die per Datenträgeraustausch übermittelten Abrechnungen aus datenschutzrechtlichen Gründen zu verschlüsseln. Eine entsprechende Software ist in aller Regel in Ihrer Abrechnungssoftware integriert. Zur Datenübermittlung an die Krankenkassen wird ein privater und öffentlicher Schlüssel benötigt, welcher mit der Verschlüsselungssoftware erzeugt wird. Informationen zur Zertifizierung eines öffentlichen Schlüssels sind auf der Homepage www.itsg.de unter dem Punkt "Trust Center" zu finden.

Institutionskennzeichen (IK)

Den Datenträgeraustausch können alle zugelassenen Pflegedienste durchführen, welche ein Institutionskennzeichen bei der ARGE IK beantragt haben.

Weiteres Vorgehen

Nach Vorliegen aller Voraussetzungen für die Durchführung des Datenträgeraustausches, kann dieser nach erfolgter schriftlicher Anmeldung vorgenommen werden.
Bei Interesse setzen Sie sich bitte bezüglich der Übermittlung von Gebührenpositionslisten mit uns in Verbindung. Sie erhalten  von uns alle notwendigen Daten zur Abrechnung der erbrachten Leistungen (AC/TK, Gebührenpositionsnummern, Preise).

Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen auch gerne bei weiteren Fragen rund um den Datenträgeraustausch zur Verfügung.

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