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AC/TK und Gebührenpositionsnummern

Der Aufbau des AC/TKs

Bei der elektronischen Datenübertragung ist es notwendig, dass Sie als Leistungserbringer die Angaben zum Vertrag übermitteln, nach welchem sie abrechnen. Hierzu ist ein sogenanntes AC/TK anzugeben. Mit dem 7-stelligen Schlüssel sind auch die vertraglich vereinbarten Leistungen und Preise verbunden.

Die 1. und 2. Stelle bezeichnet den Abrechnungscode.

Bereich der häuslichen Krankenpflege und Intensivpflegeleistungen:

31 frei gemeinnützige Anbieter
32 privatgewerbliche Anbieter
 

Bereich der Pflegeversicherung:

35 frei gemeinnützige Anbieter
36 privatgewerbliche Anbieter

Die 3. bis 7. Stelle bezeichnet das Tarifkennzeichen.
Hierbei steht die 3. und 4. Stelle für den Tarifbereich (z. B. 02 für Bayern), die 5. bis 7. Stelle bezeichnet den individuellen Tarif.

Vollständig wird ein AC/TK z. B. wie folgt angegeben: 32/02/435

Das Tarifkennzeichen ist variabel und verändert sich bei Vertragswechsel oder dem Abschluss von neuen Vergütungsvereinbarungen. Ihr aktuelles AC/TK finden Sie auch parallel in der für Sie gültigen Vergütungsvereinbarung.

Das AC/TK im Bereich der Intensivpflegeleistungen kann von oben genannten Aufbau und Ausführungen abweichen.

Im Rahmen des Entlastungsbetrags für Leistungen der Tages-/Nacht- und Kurzzeitpflge wurden folgende AC/TK´s festgelegt:

81 02 999 Eigenanteil Tages-/Nachtpflege 
91 02 999 Eigenanteil Kurzzeitpflege

Der Aufbau der Gebührenpositionsnummern

Um die erbrachten Leistungen mit den dazugehörigen Preisen im Datenträgeraustausch darstellen zu können, sind diese mit Gebührenpositionsnummern verschlüsselt.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege und der Intensivpflegeleistungen sind die rechtliche Grundlage zur Leistungsgewährung an der 1. und 2. Stelle, sowie die Art der Leistungserbringung an der 3. Stelle hinterlegt. Diese sind wie folgt belegt:

1. und 2. Stelle:  

01 = § 37 Abs. 1 S. 1 SGB V
Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung/Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes bis vier Wochen

02 = § 37 Abs. 1 S. 5 SGB V
Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung/Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes über vier Wochen

03 = § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V
Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung

10 = § 37 Abs. 1a SGB V
Häusliche Krankenpflege nach einem Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit bis zu vier Wochen. 

11 = § 37 Abs. 1a SGB V
Häusliche Krankenpflege nach einem Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit über vier Wochen. 

13 = § 37 Abs. 2 S. 8 SGB V
Häusliche Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 

3. Stelle:

0 = Kombination aus körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
1 = körperbezogene Pflegemaßnahmen (ggf. mit Hilfen bei der Haushaltsführung)
2 = Behandlungspflege
3 = Hilfen bei der Haushaltsführung (allein)

Danach sind die 3-stelligen Positionsnummern, die mit der Gebührenregelung mitgeteilt wurden, einzutragen.

Beispiel (SGB V):

032233 = Medikamentengabe (Behandlungspflege) zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung

Im Bereich der Pflegeversicherung bestehen die Gebührenpositionsnummern grundsätzlich aus 8 Stellen (Ausnahme: Leistungen zur Hilfe bei der Haushaltsführung und Zeitvergütungen). Die einzelnen Stellen sind wie folgt belegt:

1. und 2. Stelle: Leistungsart

       01 = § 36 SGB XI Pflegesachleistungen

       07 = § 39 SGB XI Verhinderungspflege                                                        

       10 = § 45b SGB XI Entlastungsleistungen

 
3. und 4. Stelle: Art der Vergütung
5. Stelle: Qualifikation des Erbringenden
6., 7. und 8 Stelle: Leistungsnummer

Die Positionsnummern finden Sie in der Vergütungsvereinbarungen gemäß § 89 SGB XI  in der Anlage 3 der für Ihren Pflegedienst vereinbarten Vergütung.

Je nach Leistungsart ändern sich an den Positionsnummern nur die ersten beiden Stellen.

Ihre Gebührenpositionsnummer für Beratungseinsätze (§37 Abs. 3 SGB XI) = 0902129

 

Um zu erfahren, welches AC/TK und welche dazugehörigen Gebührenpositionsnummern für Ihren Pflegedienst anzugeben sind, setzen Sie sich bitte mit unseren Ansprechpartnern in Verbindung. Gerne übermitteln wir Ihnen die auf Ihren Pflegedienst abgestimmten Unterlagen. Bitte erfragen Sie auch die notwendigen Informationen, wenn Sie Intensivpflegeleistungen per Datenträgeraustausch abrechnen möchten.