Pflegerische Versorgung ergänzen
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Diesen können sie ausschließlich zweckgebunden verwenden: zur Finanzierung von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der vollstationären Kurzzeitpflege oder von ambulanten Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Selbstversorgung). Außerdem können sie den Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Entlastungsbeträge in Folgemonaten übertragen
Nicht in Anspruch genommene Beträge können in den Folgemonaten des Kalenderjahres genutzt werden (beispielsweise steht im September ein Betrag von 1.125 Euro zur Verfügung, wenn von Januar bis August kein Entlastungsbetrag genutzt wurde). Im Kalenderjahr nicht beanspruchte Entlastungsbeträge können ins nächste Kalenderjahr bis zum 30. Juni übertragen werden.
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten. Dieser kann grundsätzlich nur mit einer gültigen Einzelabtretungserklärung direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Weiterführende Informationen
- Begutachtungsinstrument Gewichtung und Bestimmung des Pflegegrades
- Stationäre Pflege Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
- Stationäre Pflege Kurzzeitpflege
Regionale Hinweise zum Entlastungsbetrag
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