Ambulant betreute Wohngemeinschaften
Ambulant betreute Wohngruppen sind Wohngemeinschaften mit mindestens drei und maximal zwölf Bewohnern, bei denen die pflegerische Versorgung gemeinschaftlich organisiert wird.
Mindestens drei Bewohner müssen in einen der fünf Pflegegrade eingestuft sein. Pflegebedürftige, die in solchen Wohngemeinschaften leben, erhalten finanzielle Unterstützung. Voraussetzung ist unter anderem, dass in der Wohngruppe gemeinsam eine Person beauftragt ist, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten erledigt.
Seit dem 1. Januar 2025 erhält jede anspruchsberechtigte Person pauschal 224 Euro im Monat zur eigenverantwortlichen Finanzierung besonderer Aufwendungen, die in ambulanten Wohngemeinschaften entstehen.
Die Anschubfinanzierung für alle Pflegegrade liegt seit 1. Januar 2025 bei 2.613 Euro (10.452 Euro) pro Person. *(im Klammern maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe)
Weiter darf der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen keine Leistungen anbieten, die weitgehend dem Leistungsumfang einer vollstationären Pflege entsprechen.
Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI einen Zuschuss pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person, zum Beispiel für die Verbreiterung der Türen für Rollstuhlfahrer. Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.
Seit dem 1. Januar 2025 beläuft sich der Zuschuss zur Wohnraumanpassung auf maximal 4.180 Euro je Pflegebedürftigen. Für Wohngruppen ist der Gesamtbetrag je Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt.