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Übergangspflege

Versicherte können nach Beendigung einer Krankenhausbehandlung unter Umständen vorübergehend in der Klinik gepflegt werden.

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Versorgung sichern

Kliniken können Versicherte, für die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt im Rahmen des Entlassmanagements keine adäquate Anschlussversorgung sichergestellt werden kann, im Rahmen der Übergangspflege versorgen. Diese Regelung hat die Bundesregierung mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG, § 39e, SGB V) etabliert. Sie soll verhindern, dass Patienten mit Unterstützungsbedarf in ungewisse Versorgungssituationen entlassen werden oder Fehlbelegungen entstehen, weil die stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich ist.

Die Übergangspflege muss im selben Krankenhaus erbracht werden, in dem die Behandlung abgeschlossen wurde. Dabei übernehmen die Kliniken:

  • (aktivierende) Grund- und Behandlungspflege,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Unterkunft und Verpflegung

Die Dauer der Übergangspflege ist auf zehn Tage begrenzt. Wie bei Krankenhausaufenthalten leisten die Versicherten dafür eine Zuzahlung.

Voraussetzungen

Die Leistungen der Übergangspflege sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Übergangspflege muss zunächst ein Entlassmanagement vorausgehen, und es muss während der Übergangspflege fortgeführt werden. Versicherte haben dann Anspruch die Übergangspflege, wenn die folgenden pflegerischen Leistungen im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können:

  • häusliche Krankenpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen zur Reha
  • Leistungen nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung)

Dafür muss die Klinik im Rahmen des Entlassmangements nachweisen, dass die pflegerischen Leistungen gar nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Die Übergangspflege muss im selben Krankenhaus erbracht werden, in dem die Akutbehandlung abgeschlossen wurde. Das Vorhandensein eines Pflegegrads im Sinne des SGB XI wird nicht vorausgesetzt.

Mitunter kommen Versicherte in die Übergangspflege, weil die nachversorgende Reha-Klinik noch keinen Platz anbieten kann. In diesen Fällen darf die Klinik eine Übergangspflege nur dann erbringen, wenn der Patient die Voraussetzungen zur Verordnung einer medizinischen Rehabilitation gemäß der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfüllt.

Dokumentation

Um die Übergangspflege mit den Krankenkassen abrechnen zu können, müssen die Kliniken dokumentieren, dass sie sich um eine Anschlussversorgung bemüht haben und die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Diese und weitere Einzelheiten haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in der Dokumentationsvereinbarung-Übergangspflege vereinbart.

Vergütung

Die Vergütung wird von den Vertragsparteien auf Landesebene vereinbart. Die pflegerischen Leistungen der Übergangspflege dürfen nicht über das krankenhausindividuelle Pflegebudget finanziert werden. 

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