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Regelungen für nicht tarifgebundene oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen

Die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen auch Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarif oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, wenn die Entlohnung der Mitarbeitenden definierten Maßstäben entspricht.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Versorgung

Nicht tarif- bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen haben bei der Zulassung zur Versorgung seit dem 1. September 2022 zwei Möglichkeiten, die Voraussetzungen der Tariftreue gem. § 72 SGB XI zu erfüllen:

  1. Tarifanlehner
  2. Durchschnittsanwender

Maßstäbe für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von Tarifanlehnern

Die Voraussetzungen sind bei Pflegeeinrichtungen, die nicht tarif- oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, erfüllt, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Beschäftigten eine Entlohnung zahlt,

  1. die mindestens einem räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich anwendbaren Tarifvertrag (Flächentarifvertrag1) entspricht oder
  2. die die eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region2 erfasst, in der die Pflegeeinrichtung zugelassen ist, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist (Haustarif-/Unternehmenstarifvertrag3)
  3. oder die sich nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bemisst

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(1) Ein Flächentarifvertrag regelt die Mindestbedingungen für die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber in einer Region oder Branche.
(2) Gemäß § 2 der Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 82c Absatz 4 SGB XI gilt als Region das jeweilige Bundesland, soweit die Landesverbände der Pflegekassen keine anderen Festlegungen zur Bildung von Regionen getroffen haben. 
(3) Ein Haustarifvertrag regelt die Mindestbedingungen für die Beschäftigten eines bestimmten Arbeitgebers unter Berücksichtigung betriebsspezifischer und/oder regionaler Besonderheiten.

  1. Der räumliche Geltungsbereich ist eröffnet, wenn die entsprechende Pflegeeinrichtung ihren Sitz im Anwendungsbereich des Tarifvertrags/der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung (Gebiet, für das der Tarifvertrag Anwendung findet) hat; der Sitz des Trägers der Pflegeeinrichtung ist nicht maßgeblich. Sofern ein Pflegeeinrichtungsträger mehrere Pflegeeinrichtungen in unterschiedlichen Regionen betreibt, ist der Geltungsbereich des Tarifvertrags bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung für seine Einrichtungen nur eröffnet, sofern der Tarifvertrag/die kirchliche Arbeitsrechtsregelung für diese Regionen auch Anwendung findet.
  2. Der zeitliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Geltungsdauer (Laufzeit) des Tarifvertrages/der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versorgungsvertrags für die Zulassung zur Pflege (vgl. § 72 SGB XI) die Geltungsdauer des Tarifvertrages zu erklären ist. Mit dem Auslaufen der Gültigkeit eines Tarifvertrags endet auch die Eröffnung des zeitlichen Geltungsbereichs.
  3. Der fachliche Geltungsbereich beschreibt die bestimmten Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach deren Art der Tätigkeit, für die der Tarifvertrag/die kirchliche Arbeitsrechtsregelung gilt. Es können nur Tarifverträge/kirchliche Arbeitsrechtsregelungen herangezogen werden, die sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, berücksichtigen. Das bedeutet, sofern es bspw. für Beschäftigte im Bereich der Betreuung in dem anzuwendenden Tarifvertrag keine entsprechenden Regelungen gibt, ist der fachliche Geltungsbereich nicht eröffnet.
  4. Der persönliche Geltungsbereich legt fest, für welchen Personenkreis der Tarifvertrag/die kirchliche Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet. In der Regel sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der fachlich betroffenen Beschäftigtengruppen eingeschlossen und der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich nicht nur auf die Mitglieder der vertragsabschließenden Gewerkschaft und/oder der Mitarbeitendenvertretung.

Maßstäbe für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von Durchschnittsanwendern

Die Voraussetzungen sind bei Pflegeeinrichtungen, die nicht tarif- oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dann erfüllt, wenn die Pflegeeinrichtung in der Entlohnung ihrer Beschäftigten in der Pflege oder Betreuung in den drei Beschäftigtengruppen (Qualifikationsgruppen) jeweils im Durchschnitt das aktuell veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau für die betreffende Beschäftigtengruppe im Bundesland nicht unterschreitet.

Zur Ermittlung der jeweiligen durchschnittlichen Entlohnung sind

  • das Grundgehalt (Tabellenbruttogehalt)
  • die Jahressonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers
  • die regelmäßigen und fixen pflegetypischen Zulagen
  • sowie der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

zu berücksichtigen.

Ebenso sind pflegetypische Zuschläge (Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge) für die Beschäftigten in Pflege und Betreuung zu berücksichtigen: hier darf die durchschnittliche Zahlung die Höhe der regional üblichen Niveaus der in der Übersicht veröffentlichen pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreiten.

 

Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien und der Pflegevergütungs-Richtlinien

Der AOK-Bundesverband hat eine Erläuterungshilfe zu den Zulassungs- und Pflegevergütungsrichtlinien erstellt, die auch Hintergrundinformationen zum Tarifrecht für den Bereich der Pflege beinhaltet.

Fragen und Antworten zur Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI und der Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Absatz 4 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband mit Hinweisen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

Informationspflicht der Pflegeeinrichtungen

  • Bis zum 30. April 2022 hatte eine verpflichtende Mitteilung der Pflegeeinrichtungen an die Landesverbände der Pflegekassen zu erfolgen, wie nicht an Tarif oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 3b SGB XI erfüllen wollen.
  • Zum einen konnte angegeben werden, welcher Tarifvertrag/welche kirchliche Arbeitsrechtsregelung für die Pflegeeinrichtung maßgeblich ist, dessen Höhe der Entlohnung von der Pflegeeinrichtung nicht unterschritten wird (maßgebendes Tarifvertragswerk). Daneben ist auch der Zeitraum, für den die Höhe der Entlohnung gemäß des maßgebenden Tarifvertragswerks nicht unterschritten wird, anzugeben.
  • Alternativ können die nicht an Tarif oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen angeben, dass sie bei der Entlohnung ihrer Beschäftigten in den drei Beschäftigtengruppen jeweils im Durchschnitt das aktuell veröffentlichte regional übliche Entgeltniveau sowie die regional aktuell veröffentlichten Durchschnittswerte der variablen pflegetypischen Zuschläge in der Region nicht unterschreiten.
  • Die Pflegeeinrichtungen haben in einem digitalisierten Verfahren die Daten samt rechtsverbindlicher Erklärung zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen über die Datenclearingstelle Pflege (DCS) zu übermitteln. Meldungen der Pflegeeinrichtungen werden im Jahr 2022 bis zum 31. August 2022 berücksichtigt.
  • Diese Mitteilung gilt – sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht – zur Verfahrensvereinfachung als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung einheitlich zum 1. September 2022.
  • Nach Abschluss bzw. Anpassung des Versorgungsvertrags zur Zulassung zur pflegerischen Versorgung sind Änderungen dieser Angaben von Pflegeeinrichtungen auch nach dem 1. September 2022 unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen.

Datenclearingstelle (DCS) Pflege

Die Freischaltung der DCS-Erfassungsmaske und die Registrierungsmöglichkeit ist am 7. Februar 2022 erfolgt. Erreichbar ist das Erfassungsinstrument der DCS unter www.transparenzberichte-pflege.de.

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