Unterscheidung zwischen tarifgebundenen und tarifungebundenen Einrichtungen
Bei einer tarif- bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtung kann die Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
Die Wirtschaftlichkeit der Höhe der Entlohnung des Pflege- und Betreuungspersonals von tarifungebundenen Pflegeeinrichtungen wird hingegen ab dem 1. September 2022 anhand eines regional üblichen Entlohnungsniveaus beurteilt. Dieses Entlohnungsniveau wird von den Landesverbänden der Pflegekassen ermittelt.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Seit dem 1. September 2022 wird als Maßstab zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Höhe der Entlohnung des Pflege- und Betreuungspersonals von tarifungebundenen Pflegeeinrichtungen ein von den Landesverbänden der Pflegekassen zu ermittelndes regional übliches Entlohnungsniveau herangezogen. Datengrundlage hierfür bilden die von tarifgebundenen respektive an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen mitgeteilten maßgeblichen Informationen aus Tarifverträgen/kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hinsichtlich des regional üblichen Entlohnungsniveaus, hinsichtlich des regional üblichen Entlohnungsniveaus der drei im Gesetz genannten Qualifikationsgruppen sowie die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge.
Folgende Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind künftig maßgebend: Die Höhe der Entlohnung des Pflege- und Betreuungspersonals
- von tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen darf nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden;
- von nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen darf nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn diese das regional übliche Entgeltniveau insgesamt um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet;
- von nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen, die sich an einen regional anwendbaren Tarifvertrag anlehnen möchte, sind nicht als unwirtschaftlich abzulehnen, wenn die Entlohnungsbestandteile (vgl. § 72 Abs. 3b Satz 2 SGB XI) in Höhe des Tarifvertrags das regional übliche Entlohnungsniveau nicht um 10 % übersteigen;
- von nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen, die aufgrund dieser das regional übliche Entlohnungsniveau insgesamt um 10 Prozent überschreiten, müssen sachlich begründet sein; ansonsten gelten sie als unwirtschaftlich.
Hinweis: Die variablen pflegetypischen Zuschläge sind in der Höhe, die das für die Pflegeeinrichtung maßgebende Tarifvertragswerk bzw. die maßgebenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vorsehen, nicht als unwirtschaftlich abzulehnen.
Richtlinien zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Höhe der Entlohnung des Pflege- und Betreuungspersonals
Der GKV-Spitzenverband hatte bis zum Ablauf des 30. September 2021 unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe das Nähere zum Prüfverfahren der Wirtschaftlichkeit der Höhe der Entlohnung des Pflege- und Betreuungspersonals in Pflegeeinrichtungen festzulegen (vgl. § 82c Abs. 4 SGB XI).
Die Richtlinien wurden am 27. Januar 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Im Rahmen des Pflegebonusgesetzes wurden diese Richtlinien dann fortentwickelt und in der aktuellen Fassung 19. Juli 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.
Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien und der Pflegevergütungs-Richtlinien
Der AOK-Bundesverband hat eine Erläuterungshilfe zu den Zulassungs- und Pflegevergütungsrichtlinien erstellt, die auch Hintergrundinformationen zum Tarifrecht für den Bereich der Pflege beinhaltet.
Fragen und Antworten zur Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI und der Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Absatz 4 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband mit Hinweisen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
- Erläuterungshilfe des AOK-Bundesverbandes zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach §§ 72 Absatz 3c und 82c Absatz 4 SGB XI Format: PDF | 535 KB | Stand: 22.08.2022
- Fragen und Antworten zur Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien und der Pflegevergütungs-Richtlinien Format: PDF | 615 KB | Stand: 20.01.2023