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Sozialmedizinische Nachsorge

Chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Klinikaufenthalt oder einer stationären Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorge verordnet bekommen.

Verordnete Leistung koordinieren

Die Maßnahmen der sozialmedizinischen Nachsorge umfassen insbesondere das Koordinieren der verordneten Leistungen sowie das Anleiten und Motivieren zu deren Inanspruchnahme durch den Patienten. Voraussetzung ist, dass die Leistung wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um die Ziele der sozialmedizinischen Nachsorge zu erfüllen. Diese sind neben der Verkürzung der Krankenhausaufenthalte und der Sicherung einer anschließenden ambulanten Weiterbehandlung auch die Vermeidung einer erneuten stationären Aufnahme.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorge haben chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gesetzlich krankenversichert sind. In besonders schwerwiegenden Fällen gilt der Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Verordnung

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