Hospiz- und Palliativversorgung
Schwer kranke und sterbende Menschen sollen in Deutschland besser versorgt werden. Das ist das Ziel des "Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland", das am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, die palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung flächendeckend, insbesondere im ländlichen Raum, sicherzustellen sowie in Krankenhäusern und Pflegeheimen die "Hospizkultur" zu stärken.
Kooperation mit Ärzten und Hospizdiensten
Stationäre Pflegeeinrichtungen sollen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten abschließen. Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung. Außerdem sind Pflegeheime ab 2016 dazu verpflichtet, mit ambulanten Hospizdiensten zusammenzuarbeiten. Sie müssen die Landesverbände der Pflegekassen darüber informieren, wie die Kooperation mit einem Hospiz- und Palliativnetz organisiert ist.
Gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende
Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase anbieten und diese für sie organisieren. Dieses besondere Beratungsangebot finanzieren ebenfalls die Krankenkassen. Näheres zu den Inhalten und Anforderungen der Versorgungsplanung regeln der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene in einer entsprechenden Vereinbarung - bis zum 31. Dezember 2016.
Palliativpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP)
Pflegedienste sollen künftig Leistungen der Palliativpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP) erbringen können. Dazu soll der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die Leistungen der Palliativpflege konkretisieren.
Schiedsverfahren bei SAPV-Verträgen
Ein Schiedsverfahren für Verträge zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) wird eingeführt. Ziel ist, den Ausbau von SAPV insbesondere in ländlichen Regionen zu beschleunigen. Krankenkassen können künftig Verträge zur ambulanten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgung auch als Selektivverträge abschließen. Für diese Versorgungsformen gelten die hohen Qualitätsanforderungen der SAPV.
Mehr Geld für Hospize
Der Mindestzuschuss der Krankenkassen für stationäre Kinder- und Erwachsenen-Hospize erhöht sich. Der Tagessatz je betreutem Versicherten liegt seit dem 8. Dezember 2015 bei 255,15 Euro und wird sich ab dem 1. Januar 2016 auf 261,45 Euro erhöhen. Die Kassen tragen nun auch bei stationärer Hospizversorgung von Erwachsenen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Bislang galt dieser Zuschussanteil nur für die Versorgung von Kindern. Um besonderen Belangen von Kindern gerecht zu werden, können die Vertragspartner auf Bundesebene für stationäre Kinderhospize eigenständige Rahmenvereinbarungen abschließen.
Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt. Hierzu steigt der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen je Leistung von elf auf 13 Prozent der Bezugsgröße. Der für die Förderung ambulanter Hospizdienste maßgebliche Zuschussbetrag je Leistungseinheit erhöht sich für das Förderjahr 2016 auf 377,65 Euro. Bei der Förderung ist zudem der besondere Aufwand für das hospizliche Erstgespräch zu beachten. Außerdem soll die ambulante Hospizarbeit in Pflegeheimen stärker berücksichtigt werden.
Palliativversorgung im Krankenhaus
Krankenhäuser, die eigenständige Palliativstationen haben, können künftig krankenhausindividuelle Entgelte mit den Krankenkassen vereinbaren. Außerdem wird es für Kliniken möglich, ab 2017 krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle Palliativdienste zu vereinbaren. Ab 2019 soll es bundesweit einheitliche Zusatzentgelte geben. Die Krankenhäuser können hauseigene Palliativ-Teams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren. Außerdem können sie ambulante Hospizdienste mit der Sterbebegleitung beauftragen.
Stärkung der Palliativmedizin im ambulanten Sektor
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren im Bundesmantelvertrag die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ‐medizinische Versorgung. Die Vereinbarung soll unter anderem Anforderungen an die Qualität der Palliativversorgung, die Zusatzqualifikation der Haus- und Fachärzte sowie die Netzwerkarbeit enthalten.
Beratung durch Krankenkassen
Gesetzlich Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Auf Verlangen des Versicherten können auch die Angehörigen und andere Vertrauenspersonen daran teilnehmen. Bei der Beratung sollen Krankenkassen auch allgemein über Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase informieren, insbesondere über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Der GKV-Spitzenverband wird bis zum 30. Juni 2016 das Nähere zu Form und Inhalt der Informationen regeln.