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Erstes Pflegestärkungsgesetz

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) erhalten auch pflegende Angehörigen deutlich mehr Unterstützung. Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden ausgebaut und können seitdem besser miteinander kombiniert werden.

Pflegereform: Was ändert sich 2015?

Höhere Leistungen für Pflegebedürftige und mehr Möglichkeiten zur Betreuung - das sieht das 1. Pflegestärkungsgesetz vor. Die erste Stufe der Pflegereform ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Noch in dieser Wahlperiode soll ein zweites Gesetz folgen, das die Pflegebedürftigkeit neu definieren soll. Einen Überblick über die beschlossenen Änderungen gibt der Flyer des AOK-Bundesverbandes "Pflegereform: Was ändert sich 2015".

Mehr Leistungen und bessere Betreuung für Pflegebedürftige

Etwa 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland bekommen 2015 höhere Leistungen. Die Beträge steigen um vier Prozent. Nur für diejenigen Leistungen, die mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführt wurden, gibt es 2,67 Prozent mehr. Außerdem soll die Betreuung im Heim und ambulant ausgebaut werden. Das sieht das "Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften" (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I). Zur Finanzierung steigen dafür ab Januar 2015 für Arbeitnehmer die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, Kinderlose zahlen künftig 2,6 Prozent. 2015 startet zudem ein Pflegevorsorgefonds. Rund 1,2 Milliarden Euro jährlich sollen rund 20 Jahre lang dort hineinfließen. Damit sollen die Beiträge stabilisiert werden, wenn die Zahl der Pflegebedürftigen wie prognostiziert stark steigt.

Größere Flexibilität in der häuslichen Pflege

Mit dem zusätzlichen Geld will die Bundesregierung die Versorgung sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege ausbauen. So werden Leistungen für die häusliche Pflege ausgeweitet und flexibilisiert. Das betrifft insbesondere die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Tages- und Nachtpflege sowie neue ambulante Wohnformen. Pflegebedürftige auch ohne Pflegestufe sollen darauf nach individuellem Bedarf zurückgreifen können. Künftig wird es auch möglich sein, Sachleistungen bis zu 40 Prozent für niedrigschwellige Angebote, wie beispielsweise Botengänge, einzusetzen. Von dieser sogenannten "Umwidmungsregelung" sollen alle Empfänger von ambulanten Pflegeleistungen profitieren. Flankiert wird dieses Angebot mit Beratungsansätzen.

Mehr Betreuung in Heimen

Mehr Betreuung soll es auch in Pflegeheimen geben. Mit 510 Millionen Euro will die Bundesregierung bis zu 20.000 zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen finanzieren.

Anhebung der Leistungsbeträge

Mit dem Gesetz werden sämtliche Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung, die als Euro-Beträge gesetzlich festgesetzt sind, um vier Prozent angepasst. Mehr als eine Milliarde Euro pro Jahr soll außerdem in den Pflegevorsorgefonds fließen, der in den nächsten 20 Jahren aufgebaut werden soll. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, die Finanzierung steigender Leistungsausgaben abzufedern und gerechter auf die Generationen zu verteilen.

Entlohnung von Pflegern

In den Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten, müssen die Dienste künftig auf Nachfrage der Kassen nachweisen, dass sie ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Die Bundesregierung will damit sichergehen, dass eventuelle Tariferhöhungen auch wirklich bei den Pflegern ankommen. Pflegedienste sollen eventuelle Tariferhöhungen in den Verhandlungen nicht mehr als "unwirtschaftlich" ablehnen können.

Zeitplan

Das Gesetz ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

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