Einmaliger Energiezuschuss
Um einen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber in § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Anspruch dieser Einrichtungen auf einen einmaligen Zuschuss zu den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 geschaffen. Eine Antragstellung ist bis zum 30. April 2024 möglich. Allerdings ist ein doppelter Ausgleich (Zuschuss nach § 36a SGB IX neben Leistungen aus dem Hilfsfonds für Krankenhäuser, § 26f KHG) ausgeschlossen.
Die „Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung — ReHV)“ regelt das konkrete Verfahren zur Antragstellung.
Bundesgesetzblatt
- Bundesministerium der Justiz Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung — ReHV