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Bundesweite Empfehlungen

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann nur von Leistungserbringern erbracht werden, mit denen die Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat. In den Empfehlungen stehen beispielsweise die Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringern oder Inhalt und Umfang der zu erbringenden SAPV-Leistungen.

Einheitliche Anforderungen

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) enthalten bundesweit einheitliche Anforderungen an die Leistungserbringer sowie die Vorgaben für die Qualitätssicherung. Die Krankenkassen können auf dieser Basis mit spezialisierten Leistungserbringern Verträge zur Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen schließen.

Einheitliches Begutachtungsverfahren

Damit ein bundesweit einheitliches sozialmedizinisches Begutachtungsverfahren im Bereich der SAPV durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gewährleistet ist, hat der GKV-Spitzenverband die Begutachtungsanleitung SAPV und stationäre Hospizversorgung als Richtlinie (§ 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V) erlassen. Sie beinhaltet insbesondere folgende Aspekte:

  • Erläuterung und Beschreibung der medizinischen Anspruchskriterien im Bereich der SAPV und der stationären Hospizversorgung auf der Grundlage der rechtlichen Anspruchskriterien,
  • Darstellung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen,
  • Beschreibung der Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und den Medizinischen Diensten.

Quickcheck - Hospiz-und Palliativversorgung

Der Online-Quickcheck zur Hospiz- und Palliativversorgung vermittelt Basiswissen zu Leistungen und Leistungserbringern in den Bereichen Hospiz- und Palliativversorgung und -beratung. Das Online-Lernprogramm steht Nutzern kostenlos zur Verfügung.

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