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Zentren und Schwerpunkte

Zentren und Schwerpunkte können kranhausindividuelle Finanzierungszuschläge vereinbaren. Kliniken, die entsprechende Zuschläge erhalten können, werden im Rahmen der Landeskrankenhausplanung benannt.

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Zuschlag zur Finanzierung besonderer Aufgaben

Das Krankenhausentgeltgesetz sieht vor, dass Kliniken zur Finanzierung von Zentren und Schwerpunkten Zuschläge erhalten können (§ 5 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Voraussetzung dafür ist, dass das Krankenhaus besondere Aufgaben für die stationäre Versorgung der Patienten wahrnimmt. Die Ausweisung von Zentren obliegt – im Rahmen der Krankenhausplanung – den Bundesländern.
 

Ab Januar 2020 gelten für die Ausweisung von Zentren einheitliche Aufgabenprofile und Qualitätsanforderungen. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende 2019 erstmals festgelegt, welche Kriterien die Einrichtungen erfüllen müssen, um künftig entsprechende Zuschläge zu erhalten. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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