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Zentren und Schwerpunkte

Zentren und Schwerpunkte können kranhausindividuelle Finanzierungszuschläge vereinbaren. Kliniken, die entsprechende Zuschläge erhalten können, werden im Rahmen der Landeskrankenhausplanung benannt.

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Zuschlag zur Finanzierung besonderer Aufgaben

Das Krankenhausentgeltgesetz sieht vor, dass Kliniken zur Finanzierung von Zentren und Schwerpunkten Zuschläge erhalten können (§ 5 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Voraussetzung dafür ist, dass das Krankenhaus besondere Aufgaben für die stationäre Versorgung der Patienten wahrnimmt. Die Ausweisung von Zentren obliegt – im Rahmen der Krankenhausplanung – den Bundesländern.
 

Ab Januar 2020 gelten für die Ausweisung von Zentren einheitliche Aufgabenprofile und Qualitätsanforderungen. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende 2019 erstmals festgelegt, welche Kriterien die Einrichtungen erfüllen müssen, um künftig entsprechende Zuschläge zu erhalten. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Voraussetzungen der Finanzierung

Im ersten Schritt hat der G-BA Regelungen für seltene Erkrankungen, onkologische und rheumatologische Zentren sowie Trauma- und Herzzentren beschlossen. 2020 folgten Regelungen für Schlaganfall- und Lungenzentren, sonstige ausgewiesene Zentren sowie nephrologische und kinderonkologische Zentren. Im Oktober 2023 kamen Zentren für Intensivmedizin hinzu. Hochspezialisierte Kliniken der Spitzenmedizin können die Zentrumsvoraussetzungen erfüllen, wenn sie besondere Aufgaben wahrnehmen. Diese können sich insbesondere ergeben aus

  • der Wahrnehmung einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabe, die besondere Vorhaltungen erfordert, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen
  • sowie aus der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen

Unter den qualitativen Aspekten hat der G-BA für jeden Zentrumsbereich spezielle personelle, sächliche und organisatorische Voraussetzungen festgelegt, die die Krankenhäusern erfüllen müssen. Hinzu kommen Mindestfallzahlen in der jeweiligen Fachrichtung und eine geordnete Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen.

Den Auftrag, eine bundesweit gültige Regelung zu treffen, erhielt der G-BA mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG). Demnach sollten bis zum 31. Dezember 2019 die besonderen Aufgaben von Zentren definiert und Qualitätsanforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben festgelegt werden. Zuvor hatte sich eine Entscheidung der Bundesschiedsstelle als nicht umsetzbar erwiesen.

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