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Aufgaben und Hintergrund

Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und stehen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

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Bundesweit einheitliche Vorgaben für Qualität

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Qualitätssicherung im Krankenhaus

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Hintergrund

Der G-BA hat am 1. Januar 2004 seine Arbeit aufgenommen und ersetzt seither fünf der zuvor existierenden Beschlussgremien: den Koordinierungsausschuss, die Bundesausschüsse Ärzte/Krankenkassen und Zahnärzte/Krankenkassen, den Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie und den Ausschuss Krankenhaus. Seit 2008 werden alle Entscheidungen in einem einzigen, sektorenübergreifend besetzten Beschlussgremium (Plenum) getroffen; die Neuerung wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt. Gleichzeitig wurde die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder reduziert. In die Zuständigkeit des Plenums fallen ambulante, ärztliche und zahnärztliche, psychotherapeutische sowie stationäre Belange und Aspekte der Qualitätssicherung. Krankenkassen und Leistungserbringer werden jetzt von jeweils fünf Delegierten vertreten. Patientenvertreter sind mit beratender Stimme in allen Gremien des G-BA beteiligt. Neben dem unparteiischen Vorsitzenden gibt es zwei weitere unparteiische Mitglieder. Alle drei sind hauptamtlich für den G-BA tätig und übernehmen die Sitzungsleitung in den Unterausschüssen. Seit 2015 haben die Bundesländer ein Mitberatungsrecht bei Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich, so etwa bei der Krankenhausplanung.