Berechnung des Gesamtpunktwertes
Die in der Begutachtung ermittelten Ergebnisse werden nach festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt (§ 15 SGB XI). Dabei wird für jedes Modul sowohl ein Summenwert als auch ein gewichteter Punktwert ermittelt. Mit der Gewichtung ist gesichert, dass Selbstversorgung mit 40 Prozent am stärksten in die Berechnung eingeht. Mobilität fließt mit 10 Prozent ein, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
Eine Ausnahme gilt für die Module kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2) sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3). Hier werden nicht beide berücksichtigt und gewichtet, sondern nur das Modul mit der höchsten Punktzahl wird mit 15 Prozent gewichtet.
Die Gewichtung der sechs Module im Überblick
Gewichtet wird die Summe der Ergebnisse aus jedem Modul. Dafür sieht das neue Begutachtungsinstrument Tabellen vor, aus denen sich für jedes Modul ablesen lässt, welche gewichteten Punktwerte welchen Summen zugeordnet sind.
Modul | Gewichtung |
Modul 1: Mobilität | 10 Prozent |
Module 2 und 3: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit 15 Prozent (In die Berechnung des Pflegegrades fließt nur eines der beiden Module ein, und zwar das mit der höchsten Punktzahl.) | 15 Prozent |
Modul 4: Selbstversorgung | 40 Prozent |
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 Prozent |
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 Prozent |
Modul 1: Mobilität
Summe | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Gewichtete Punkte |
0 bis 1 | keine | 0 Punkte |
2 bis 3 | geringe | 2,5 Punkte |
4 bis 5 | erhebliche | 5 Punkte |
6 bis 9 | schwere | 7,5 Punkte |
10 bis 15 | schwerste | 10 Punkte |
Mehr Informationen zum Modul 1: Mobilität
Modul 2 oder 3: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Berücksichtigt und gewichtet wird nur das Modul mit der höchsten Punktzahl.
Modul 2
Summe | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Gewichtete Punkte |
0 bis 1 | keine | 0 Punkte |
2 bis 5 | geringe | 3,75 Punkte |
6 bis 10 | erhebliche | 7,5 Punkte |
11 bis 16 | schwere | 11,25 Punkte |
17 bis 33 | schwerste | 15 Punkte |
Mehr Informationen zum Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3
Summe | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Gewichtete Punkte |
0 | keine | 0 Punkte |
1 bis 2 | geringe | 3,75 Punkte |
3 bis 4 | erhebliche | 7,5 Punkte |
5 bis 6 | schwere | 11,25 Punkte |
7 bis 65 | schwerste | 15 Punkte |
Mehr Informationen Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Summe | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Gewichtete Punkte |
0 bis 2 | keine | 0 Punkte |
3 bis 7 | geringe | 10 Punkte |
8 bis 18 | erhebliche | 20 Punkte |
19 bis 36 | schwere | 30 Punkte |
37 bis 54 | schwerste | 40 Punkte |
Mehr Informationen zum Modul 4 - Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Summe | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Gewichtete Punkte |
0 | keine | 0 Punkte |
1 | geringe | 5 Punkte |
2 bis 3 | erhebliche | 10 Punkte |
4 bis 5 | schwere | 15 Punkte |
6 bis 15 | schwerste | 20 Punkte |
Mehr Informationen zum Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Summe | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Gewichtete Punkte |
0 | keine | 0 Punkte |
1 bis 3 | geringe | 3,75 Punkte |
4 bis 6 | erhebliche | 7,5 Punkte |
7 bis 11 | schwere | 11,25 Punkte |
12 bis 18 | schwerste | 15 Punkte |
Mehr Informationen zum Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Besonderheiten bei Kindern
Pflegebedürftige Kinder werden mit einem gesunden gleichaltrigen Kind verglichen. Maßgeblich für die Einstufung in einen Pflegegrad ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf, sondern die darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Grundsätzlich gelten bei Kindern für die Begutachtung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.
Bis zu 18 Monate alte Kinder
Die Einstufung erfolgt jeweils einen Pflegegrad höher: Ergibt die Begutachtung zum Beispiel eine Einstufung in den Pflegegrad 1, erhält das pflegebedürftige Kind bis zur Vollendung seines 18. Lebensmonats Leistungen des Pflegegrads 2 – und so weiter.
18 Monate bis 11 Jahre alte Kinder
Für die Einstufung in einen Pflegegrad wird eine besondere Systematik angewendet.
Weiterführende Informationen
- Begutachtungsinstrument Pflegebedürftigkeit bei Kindern
- Pflege Pflegebedürftigkeit
Bestimmung des Pflegegrades
Aus der Summe aller gewichteten Punkte aus allen Modulen ergibt sich der Gesamtpunktwert. Er kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Diese Skala ist in mehrere Intervalle unterteilt, die jeweils einem bestimmten Ausmaß an Pflegebedürftigkeit beziehungsweise einem Pflegegrad entsprechen. Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn das Gesamtergebnis mindestens 12,5 Punkte beträgt. Die Tabelle zeigt, wie der Pflegegrad zustande kommt.
Gesamtpunktwert | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Pflegegrad |
12,5 bis unter 27 | keine | 1 |
27 bis unter 47,5 | geringe | 2 |
47,5 bis unter 70 | erhebliche | 3 |
70 bis unter 90 | schwere | 4 |
90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 5 |