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Gewichtung und Bestimmung des Pflegegrades

Die sechs Module fließen mit einer festgelegten Prozentgewichtung in die Berechnung des Gesamtpunktwertes ein. Dabei wird der Summe der Ergebnisse aus jedem Modul ein bestimmter gewichteter Punktwert zugeordnet. Die gewichteten Punkte werden zu einem Gesamtergebnis addiert, aus dem sich der Pflegegrad ergibt.

Berechnung des Gesamtpunktwertes

Die in der Begutachtung ermittelten Ergebnisse werden nach festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt (§ 15 SGB XI). Dabei wird für jedes Modul sowohl ein Summenwert als auch ein gewichteter Punktwert ermittelt. Mit der Gewichtung ist gesichert, dass Selbstversorgung mit 40 Prozent am stärksten in die Berechnung eingeht. Mobilität fließt mit 10 Prozent ein, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

Eine Ausnahme gilt für die Module kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2) sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3). Hier werden nicht beide berücksichtigt und gewichtet, sondern nur das Modul mit der höchsten Punktzahl wird mit 15 Prozent gewichtet.

Besonderheiten bei Kindern

Pflegebedürftige Kinder werden mit einem gesunden gleichaltrigen Kind verglichen. Maßgeblich für die Einstufung in einen Pflegegrad ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf, sondern die darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Grundsätzlich gelten bei Kindern für die Begutachtung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.

Bis zu 18 Monate alte Kinder

Die Einstufung erfolgt jeweils einen Pflegegrad höher: Ergibt die Begutachtung zum Beispiel eine Einstufung in den Pflegegrad 1, erhält das pflegebedürftige Kind bis zur Vollendung seines 18. Lebensmonats Leistungen des Pflegegrads 2 – und so weiter.

18 Monate bis 11 Jahre alte Kinder

Für die Einstufung in einen Pflegegrad wird eine besondere Systematik angewendet.

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