Abrechnung und Vordrucke
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben eine Vereinbarung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) geschlossen. Grundlage ist § 116b Absatz 6 Satz 12 SGB V. Die Vereinbarung legt die Inhalte der Abrechnungsdaten für erbrachte Leistungen fest, enthält Regelungen zur Teamnummer, zum ASV-Verzeichnis, zur ASV-Servicestelle und zur Kennzeichnung der Vordrucke.
Informationen zum ASV-Abrechnungsverfahren und die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung hält der GKV-Spitzenverband auf seiner Website bereit. Technische Anlagen zur Abrechnung durch niedergelassene Ärzte oder durch Krankenhäuser finden sich auf der Website GKV-Datenaustausch unter dem Stichwort ASV.
ASV-Servicestelle vergibt Teamnummern
Die ASV-Servicestelle vergibt die Teamnummern, die für die Abrechnung der Leistungen im Rahmen der ASV sowie auf den erforderlichen Vordrucken verwendet werden. Die Servicestelle führt auch das elektronische ASV-Verzeichnis, das neben der Teamnummer auch Angaben zur ASV-Berechtigung, zur Einrichtung beziehungsweise Betriebsstätte, zu Teammitgliedern sowie personenbezogene Angaben enthält.
Weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Abrechnung und Vergütung
- GKV-Spitzenverband ASV-Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V
- GKV-Datenaustausch Technischen Anlagen zur Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V (ASV-AV)
- Gesetze im Internet § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung SGB V
- ASV-Servicestelle Der Weg in die ASV
- Gemeinsamer Bundesausschuss Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Überblick