Rahmenbedingungen der ASV
Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) geschaffen.
Die ASV-Richtlinie des G-BA trat 2013 in Kraft. Sie regelt die Rahmenbedingungen für diesen Versorgungsbereich. Die Richtlinie legt fest, welche Patienten von der ASV profitieren können. Darüber hinaus hat der G-BA in der Richtlinie die Anforderungen an die ASV-Teams beschrieben. Hier ist definiert, welche Qualifikationen die beteiligten Ärzte aufweisen müssen. Grundsätzlich stehen die Teams niedergelassenen Ärzten und ihren Kollegen aus den Kliniken offen. Für bestimmte Krankheitsbilder ist ein Zusammenwirken von niedergelassenen Medizinern und Krankenhausärzten ausdrücklich gefordert.
Darüber hinaus sind die sächlichen und organisatorischen Anforderungen sowie der Behandlungsumfang bestimmt. Die Richtlinie regelt außerdem die Überweisung von Patienten in die ASV sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung.
Hintergrund: gesetzliche Grundlage der ASV
Gesetzliche Grundlage der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ist § 116b SGB V. Dieser Paragraf wurde mit dem 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz neu gefasst. Der zuvor ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ausgeweitet.
Vorläufer der ASV war die „Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus“, die der Gesetzgeber im Jahr 2004 einführte. Sie öffnete Kliniken für die ambulante Versorgung von Menschen mit komplexen Krankheitsbildern. Allerdings war dabei keine Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhausärzten vorgesehen. Dies änderte sich mit der Neufassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes. Der G-BA erhielt den Auftrag, die Rahmenbedingungen für diesen Versorgungsbereich zu schaffen.
Weiterführende Informationen des G-BA
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL
- Gemeinsamer Bundesausschuss Beschlüsse Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- Gemeinsamer Bundesausschuss Überblick: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung