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ASV: Verordnung von Leistungen

Damit ein Patient an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) teilnehmen kann, muss eine Diagnose der zu behandelnden Erkrankung vorliegen. Ob eine Verdachtsdiagnose ausreicht oder eine gesicherte Diagnose erforderlich ist, unterscheidet sich je nach Krankheitsbild.

Wann ist eine Überweisung nötig?

In der ASV werden Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten von interdisziplinären Teams behandelt. 

Ob für die Therapie eine Überweisung notwendig ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den indikationsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie festgelegt. Grundsätzlich gilt: 

  • Stellt ein Krankenhaus die Indikation, bedarf es keiner Überweisung in die ASV. 
  • Überweisungen zwischen den Mitgliedern des ASV-Kernteams sind nicht erforderlich. Wird allerdings bei Bedarf ein ASV-Facharzt, der nicht dem Kernteam angehört, hinzugezogen, ist ein Überweisungsschein (Formular 6) nötig. 
  • Möchte ein Nicht-ASV-Mediziner einen Patienten von einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung notwendig. Für manche Krankheitsbilder ist dies auch bei einer Verdachtsdiagnose möglich.
  • Für einige Krankheitsbilder ist die Überweisung in die ASV nur durch bestimmte Fachärzte möglich. So dürfen bei der sekundären Form der pulmonalen Hypertonie nur Kardiologen und Pneumologen in das ASV-Team überweisen und auch dies nur, wenn ein besonders schwerer Krankheitsverlauf vorliegt.

Vordrucke in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

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