Grundlage der ASV-Honorierung
Grundlage der ASV-Vergütung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und in der ASV abgerechnet werden dürfen, werden vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Diese Regelung gilt dabei immer nur, bis die Leistungen in das EBM-Kapitel 50 für die ASV aufgenommen wurden.
ASV-Vergütung: Kapitel 50 und 51 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs
Die Kapitel 50 und 51 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) enthalten „ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen“. Kapitel 50 führt dabei die jeweils für eine Erkrankung spezifischen Leistungen auf. So sind zum Beispiel für die ASV-Indikation der Tuberkulose die Farbsinnprüfung sowie molekularbiologische Schnellresistenztestverfahren in das EBM-Kapitel 50 aufgenommen worden.
In Kapitel 51 finden sich anlagenübergreifende Positionen, die nicht konkret auf eine bestimmte Erkrankung bezogen sind. Dies sind etwa die „Vorhaltung der Rufbereitschaft im Notfall“ oder psychotherapeutische Gespräche.
Einen Überblick zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unter dem Stichwort EBM. Dort findet sich die jeweils aktuelle Fassung der Kapitel 50 und 51.
Im Hinblick auf sächliche, personelle und organisatorische Anforderungen an ASV-(Abrechnungs-)Berechtigte gelten die Voraussetzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: ASV-Abrechnung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Einheitlicher Bewertungsmaßstab
- Institut des Bewertungsausschusses: ASV-Abrechnung
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Überblick ASV