Rechtliche Grundlage der ASV
Spezialisierte Ärzte arbeiten in der ASV in einem interdisziplinären Team zusammen. Sie übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV wird als sektorenübergreifende Kooperation von niedergelassenen Fachärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Fachärzten in medizinischen Versorgungszentren angeboten.
Grundlage für die ASV ist § 116b SGB V. Der Gesetzgeber hat hier festgelegt, welche Erkrankungen und Leistungen grundsätzlich für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung infrage kommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf dieser Grundlage generelle Anforderungen für alle ASV-Angebote entwickelt.
Die allgemeinen Voraussetzungen hat der G-BA in konkrete, erkrankungsspezifische Richtlinien gefasst. Diese sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass Ärzte an der ASV teilnehmen können.
Die an der ASV beteiligten Ärzte arbeiten in Teams zusammen. Diese Teams bestehen aus der Teamleitung, dem Kernteam und Fachärzten, die bei Bedarf hinzugezogen werden. Um die Berechtigung für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung zu erhalten, müssen alle an einem ASV-Team beteiligten Ärzte die für die jeweilige Erkrankung bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zusammensetzung der Teams hat der G-BA in den erkrankungsspezifischen Richtlinien zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis:
Im Folgenden finden Sie die bisher vom G-BA konkretisierten ASV-Indikationen in alphabetischer Reihenfolge:
- chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Epilepsie (zerebrale Anfallsleiden)
- gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
- gynäkologische Tumoren
- Gehirntumoren und Tumoren an peripheren Nerven
- Hämophilie
- Hauttumoren
- Knochen- und Weichteiltumoren
- Kopf-Hals-Tumoren
- Lungentumore und Tumoren des Thorax
- Marfan-Syndrom
- Morbus Wilson
- Mukoviszidose
- Multiple Sklerose
- neuromuskuläre Erkrankungen
- pulmonale Hypertonie
- rheumatologische Erkrankungen – Erwachsene
- rheumatologische Erkrankungen – Kinder und Jugendliche
- Sarkoidose
- seltene Lebererkrankungen
- Tuberkulose oder atypische Mykobakteriose
- Tumoren des Auges
- urologische Tumoren
Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
In der ASV können Kinder und Erwachsene mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED) behandelt werden. Konkret gilt dies für folgende Erkrankungen:
- Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis, Morbus Crohn)
- Colitis ulcerosa
- Colitis indeterminata
Weiterführende Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1.1 – Buchstabe c: Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
Epilepsie (zerebrale Anfallsleiden)
Patientinnen und Patienten mit zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie) können in der ASV behandelt werden, wenn sie aufgrund der Ausprägung der Erkrankung
- eine interdisziplinäre oder
- komplexe oder
- besondere
Expertise oder Ausstattung benötigen.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
In der ASV können Patienten mit schweren Verlaufsformen von Tumoren des Magen-Darm-Trakts und Tumoren der Bauchhöhle behandelt werden. Dies gilt für Tumoren des Darms, der Gallenblase, der Leber und der Bauchspeicheldrüse. Auch Tumoren anderer Organe des Bauchs, wie Milz oder Nieren, können künftig ambulant spezialfachärztlich behandelt werden. Die Vorgaben gelten für Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Weiterführende Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
Gehirntumoren und Tumoren an peripheren Nerven
Patienten ab 18 Jahren mit Hirntumoren können im Rahmen der ASV Diagnostik und Behandlung erhalten. Konkret betrifft dies Patienten mit Tumoren des Gehirns oder der peripheren Nerven ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Weiterführende Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Gynäkologische Tumoren
Die ASV steht für Patienten ab 18 Jahren zur Verfügung, wenn die Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder Kombinationschemotherapie bedarf. Zu den gynäkologischen Tumoren zählen bösartige Krebserkrankungen der weiblichen Unterleibsorgane sowie bestimmte Ausprägungen von Brustkrebs.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V Anlage 1.1a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
Hämophilie
Bei Hämophilie, auch bekannt als „Bluterkrankheit“, ist die Gerinnungsfähigkeit des Blutes teils deutlich vermindert. Bei Betroffenen treten deshalb Blutungen unterschiedlicher Schwere auf. Dies kann auch ohne äußere Einwirkung der Fall sein. Die ASV steht für sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für erwachsene Patienten offen.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe c – Hämophilie
Hauttumoren
In der ASV können Patienten mit bösartigen Melanomen der Haut behandelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies auch für Menschen, die an einem Basaliom erkrankt sind, möglich. Darüber hinaus können auch Patienten mit primär kutanen Lymphomen in der ASV behandelt werden.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Appendix Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 4: Hauttumoren
Knochen- und Weichteiltumoren
Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren können im Rahmen der ASV Diagnostik, Therapie und Beratung erhalten. Dies gilt für Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Weiterführende Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
Kopf- oder Halstumoren
Die Diagnostik und Behandlung im Rahmen der ASV steht Patienten ab 18 Jahren offen. Dies gilt für Patienten, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, sowie für Patienten, die - zusätzlich oder ausschließlich - einer systemischen medikamentösen Tumortherapie bedürfen, wenn eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder einer besondere Expertise oder Ausstattung erforderlich ist.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V Anlage 1.1 Buchstabe a – onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
Lungentumore und Tumoren des Thorax
Patienten mit Tumoren der Lunge und des Thorax können vom Behandlungsangebot der ASV profitieren. Für die Erkrankung an Tumoren der Lunge und des Thorax hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits eine Anlage in der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL) erarbeitet.
Weitere Informationen des G-BA:
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
Marfan-Syndrom
Menschen, die am Marfan-Syndrom erkrankt sind, können von der ASV profitieren. Das Marfan-Syndrom ist eine genetisch bedingte Bindegewebserkrankung, die verschiedene Organe betreffen kann, insbesondere die Hauptschlagader, das Herz und das Skelettsystem.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 2 – Buchstabe k Marfan-Syndrom
Morbus Wilson
Morbus Wilson ist eine selten auftretende Erkrankung, bei der die Kupferausscheidung über die Gallenwege vermindert ist. Ohne Therapie führt sie aufgrund der toxisch wirkenden Kupferanreicherung im Körper zu Leberzirrhose und weiteren Organschäden. Betroffenen steht die ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV) offen.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe h – Morbus Wilson
Mukoviszidose
Im Rahmen der ASV können grundsätzlich alle Patienten mit Mukoviszidose behandelt werden. Bei dieser angeborenen Stoffwechselerkrankung sind Körperflüssigkeiten wie Speichel, Bronchialschleim oder Bauchspeicheldrüsensekret sehr viel zäher als üblich. Dies führt unter anderem zu Atemproblemen und Verdauungsstörungen.
Weitere Informationen des G-BA
- Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztlichASV § 116b SGB V Änderung der Anlage 2 – Ergänzung Buchstabe b (Mukoviszidose)
Multiple Sklerose
Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose können in der ASV Diagnostik, Therapie und Beratung erhalten. Die Details finden sich in Anlage 1.2a der ASV-Richtlinie. Konkret steht die ambulante spezialfachärztliche Versorgung Betroffenen offen, wenn sie aufgrund der Ausprägung ihrer Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Dies umfasst im Sinne der Richtlinie die Diagnosen Multiple Sklerose (Encephalomyelitis disseminate), sonstige akute disseminierte Demyelinisation und sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1.2 – Buchstabe a Multiple Sklerose
Neuromuskuläre Erkrankungen
Die Diagnostik und Behandlung im Rahmen der ASV steht für Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen offen. Die entsprechende Anlage zur ASV-Richtlinie nennt hier 19 Diagnosen aus dem neuromuskulären Formenkreis. Dazu zählen unter anderem Spinale Muskelatrophie, verschiedene Myopathiesyndrome, Polyneuritis, Dermatomyositis-Polymyositis oder Myasthenia gravis.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 2 Buchstabe d – Neuromuskuläre Erkrankungen
Pulmonale Hypertonie
Die pulmonale Hypertonie ist gekennzeichnet durch eine Erhöhung des Blutdrucks in den arteriellen Blutgefäßen der Lunge. Die Druckerhöhung kann Folge einer Erkrankung der Lungengefäße sein oder durch eine Lungen- oder Herzerkrankung entstehen. Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können Patienten mit primärer pulmonaler Hypertonie, sekundärer pulmonaler Hypertonie und persistierendem Fetalkreislauf behandelt werden.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 2 – Buchstabe l pulmonale Hypertonie
Rheumatologische Erkrankungen – Erwachsene
Erwachsene mit rheumatologischen Erkrankungen können die ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV) nutzen. Dies gilt für Patienten, die wegen der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung benötigen.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Änderung der Anlage 1.1 – Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)
Rheumatologische Erkrankungen – Kinder
Auch Kinder und Jugendliche mit rheumatologischen Erkrankungen können in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) betreut werden. Der Leistungsumfang für Kinder und Jugendliche entspricht dem von Erwachsenen, umfasst aber zusätzliche Untersuchungen und Beratungen. Unter anderem haben Jugendliche Anspruch auf Unterstützung beim Übergang in ein erwachsenenorientiertes Versorgungssystem (Transition).
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Änderung der Anlage 1.1 – Ergänzung Buchstabe b (rheumatologische Erkrankungen)
Sarkoidose
Patienten, die an einer Sarkoidose leiden, können vom Behandlungsangebot der ASV profitieren. Die Sarkoidose ist auch unter den Bezeichnungen Morbus Boeck und Morbus Schaumann-Besnier bekannt. Die Multisystemerkrankung mit der Lunge als Hauptmanifestationsort kann auch andere Organe betreffen. Aufgrund ihrer Seltenheit ist die Sarkoidose mitunter schwer zu diagnostizieren.
Weiterführende Informationen
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose
Seltene Lebererkrankungen
Patienten mit bestimmten seltenen Lebererkrankungen können im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Dies betrifft folgende Erkrankungen: primär biliäre Cholangitis (PBC), primär sklerosierende Cholangitis (PSC) und Autoimmunhepatitis (AIH). Neben der Therapie ist auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose in der ASV möglich.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe o – ausgewählte seltene Lebererkrankungen
Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Zwar ist Tuberkulose nach HIV/Aids die häufigste Infektionskrankheit der Welt. In Deutschland gehört sie jedoch zu den seltenen Erkrankungen. Tuberkulose wird durch Bakterien verursacht. Tuberkulosepatienten entwickeln in der Regel erst einige Zeit nach der Infektion Beschwerden. Typisch sind Husten, leichtes Fieber oder Gewichtsverlust. Die Tuberkulose war 2014 die erste Erkrankung, die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung behandelt werden konnte.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Tumoren des Auges
Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tumoren des Auges sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich, wenn entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
Urologische Tumoren
Die ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV) steht Patienten offen, die an urologischen Tumoren erkrankt sind. Dazu zählen etwa Prostatakrebs oder Harnblasenkrebs. Patienten mit urologischen Tumoren können die ASV in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung eine multimodale Therapie oder Kombinationschemotherapie benötigen.
Weitere Informationen des G-BA
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Ergänzung der Anlage 1.1a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
Informationen von G-BA, GKV-Spitzenverband und KBV
Neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) haben auch der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) umfassende Informationangebote zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zusammengestellt.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- GKV-Spitzenverband Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Ambulante spezialfachärztliche Versorgung