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DiGA: Wegweiser für Praxisteams

Mit dem „Quickcheck DiGA“ der AOK kann medizinisches Fachpersonal schnell und sicher durch das Labyrinth der DiGA-Rechtsvorschriften navigieren.

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DiGA: Eine Ärztin informiert sich mit Hilfe eines Laptops über digitale Anwendungen im Gesundheitswesen
iStock.com/ortonrsx

Praxisbeispiele und Online-Lernprogramm

Eine Patientin mit diagnostizierter Adipositas möchte zur Unterstützung der Gewichtsreduktion eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) nutzen. Gleichzeitig klagt die Frau über Migräne – eine Diagnose liegt dafür aber nicht vor. Für welches Krankheitsbild darf ihr Arzt eine DiGA verordnen?

Andere Praxis, anderer Fall: Ein Patient konnte mit der Unterstützung einer DiGA seinen Gesundheitszustand zunächst deutlich verbessern. Nach 365 Tagen weist er jedoch die gleiche Indikation auf und wünscht sich von seiner Ärztin eine erneute Verschreibung der bekannten DiGA. Handelt es sich dabei um eine Erst- oder Folgeverordnung?

Diese und weitere Beispiele aus dem Praxisalltag sind Teil des neuen AOK-Online-Lernprogramms „Quickcheck DiGA“, das sich an Ärzte und medizinische Fachangestellte richtet. Die Nutzer können ihr Wissen zu den Abläufen der Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach Paragraf 33a Sozialgesetzbuch V auffrischen und testen. In etwa 40 Minuten unterstützt das kostenlose E-Learning-Programm Praxisteams dabei, DiGA korrekt zu verordnen und Patienten bei der Nutzung zu unterstützen. Nach erfolgreich bestandenem Text lässt sich ein Zertifikat ausdrucken.

Derzeit listet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 56 DiGA auf. Davon sind 20 in der Erprobungsphase, also vorläufig zugelassen. Von den bislang 215 Anträgen (Stand November 2024) zogen die Hersteller 114 Anträge selbst zurück, 23 Anträge lehnte das BfArM ab, neun DiGA wurden aus dem Verzeichnis gestrichen.

Teilweise hohe Preise: Kosten für DiGA

Nur für DiGA, die das BfArM-Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben, übernehmen Krankenkassen die Kosten. Für eine DiGA sind das durchschnittlich 217 Euro bei einer Anwendungsdauer von 90 Tagen. Für die teuerste Variante, eine App für Menschen mit Multipler Sklerose, werden 2077,40 Euro fällig, gefolgt von einer Digitalunterstützung bei Borderline-Behandlungen (855,82 Euro).

Im ersten Jahr nach der Einführung sind die Preise für DiGAs noch wesentlich höher, weil sie von den Herstellern in diesem Zeitraum frei festgesetzt werden können. „Für die Kassen bringt die freie Preisbildung viele Probleme mit sich“, sagt Dr. Karin Krämer, Abteilungsleiterin Versorgungsmanagement im AOK-Bundesverband. So habe die AOK-Gemeinschaft allein 1,3 Millionen Euro Beitragsgelder für DiGA aufgewendet, die das BfArM nach der Erprobungszeit aus der Liste gestrichen hat, weil kein Nutzen nachweisbar war. „Für die Zeit des ersten Jahres der Listung sind die Gelder verloren, da sie nicht zurückgefordert werden können“, kritisiert sie. Zudem kämen manche Hersteller ihren Rückzahlungsverpflichtungen „nicht zeitnah“ nach. Verluste in Millionenhöhe habe es auch durch Insolvenzen von Herstellern gegeben. 

Die sogenannten Erprobungs-DiGA, die im BfArM-Verzeichnis bereits gelistet sind, sollten im Sinne einer größtmöglichen Patientensicherheit grundsätzlich nicht von der GKV finanziert werden müssen, fordert sie. Die noch amtierende Bundesregierung hatte beschlossen, dass ab 2026 mindestens 20 Prozent der DiGA-Vergütung erfolgsabhängig abgerechnet werden sollen. Unklar ist, ob die hierfür erforderliche und angekündigte Rechtsverordnung noch in diesem Jahr kommt. „Wünschenswert wäre es, wenn eine neue Koalition die verpflichtende Einführung dieses Modells wieder rückgängig machen würde“, so Krämer.

Ein Fünftel löst Codes nicht ein

Von den einzelnen AOKs wurden seit Leistungsbeginn im Herbst 2020 bis zum 30. Juni 2024 insgesamt 209.000 Freischaltcodes an Patienten ausgegeben – inklusive Mehrfach- und Folgeverordnungen. Dafür entstanden Kosten von rund 53 Millionen Euro. Überraschend: Etwa 20 Prozent der Versicherten haben die vergebenen Freischaltcodes nicht eingelöst. „Zudem konnten wir über eine Befragung ermitteln, dass fast jeder Vierte die Nutzung der DiGA vorzeitig abbricht“, berichtet Krämer. „Auch in diesen Fällen muss die GKV den vollen Preis bezahlen. Deshalb fordern wir, dass Versicherte für einen bestimmten Zeitraum, etwa 14 Tage, die Anwendung nutzen und testen können, ob die Inhalte, die Verständlichkeit und der Nutzen der DiGA ihren Anforderungen entsprechen. Für diesen Zeitraum könnte dann ein etwas geringerer Betrag an den Hersteller gezahlt werden.“

Ärzte verordnen DiGA vor allem für zwei Indikationsbereiche: Mehr als 47.000 AOK-Versicherte nutzen DiGA-Verordnungen bei psychischen Erkrankungen. Knapp 42.000 Betroffene verwendeten die Programme gegen Stoffwechselstörungen (Stand September 2024). Dagegen spielen DiGA bei anderen Diagnosen eine geringere Rolle. Registrierte die AOK bei Befunden in Zusammenhang mit Muskeln/Skelett und Ohren immerhin noch etwa 20.000 DiGA-Verwendungen, waren es in den Bereichen Krebs (ca. 1.900), Verdauungssystem (ca. 1.500) und Herz-Kreislauf (ca. 330) deutlich weniger.

Nur eine kleine Minderheit der Patienten wählt den Weg zur DiGA über ihre Krankenkasse. Anders als bei ärztlichen Verordnungen sind Kassen bei einem direkten Kundenkontakt berechtigt, zu alternativen Angeboten – etwa Online-Coaches – zu beraten und Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Kritisch sehen die Kassen, dass manche Hersteller Ärzte im direkten Kontakt zur Ausstellung von Indikationsnachweisen auffordern und damit in die ärztliche Therapiehoheit eingreifen. 95 Prozent der AOK-Versicherten erhalten ihre DiGA über eine ärztliche Verordnung. Ausführliche Infos zu den Rechtsvorschriften finden die Leistungserbringer im „Quickcheck DiGA“.

Ebenso die Antworten auf beide Fragen vom Anfang: Der Patientin mit diagnostizierter Adipositas und gleichzeitiger Migräne darf der Arzt ausschließlich für das diagnostizierte Krankheitsbild eine DiGA verordnen. Dem Patienten im zweiten Fall, der 365 Tage nach zunächst erfolgreicher DiGA-Nutzung bei Wiederauftreten der Krankheit, erneut um dieselbe DiGA bittet, muss die Ärztin eine Erstverordnung ausstellen, da der zeitliche Abstand zu groß für eine Folgeverordnung ist. 

Weiterführende Informationen

„Quickcheck DiGA“ ist Teil der AOK-Reihe „Praxiswissen Quickcheck“, die auch Themen wie DMP oder Verordnung von Heilmitteln abdeckt

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Titelthema: Mit dem „Quickcheck DiGA“ der AOK kann medizinisches Fachpersonal schnell und sicher durch das Labyrinth der DiGA-Rechtsvorschriften navigieren.

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