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Arzneimittelvereinbarung

Nach § 84 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Verbände der (gesetzlichen) Krankenkassen und Ersatzkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg jährlich eine Arzneimittelvereinbarung auf Landesebene für das jeweils folgende Kalenderjahr.

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