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Arzneimittelvereinbarung

Nach § 84 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Verbände der (gesetzlichen) Krankenkassen und Ersatzkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg jährlich eine Arzneimittelvereinbarung auf Landesebene für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Zur Arzneimittelvereinbarung für Baden-Württemberg

Die Vereinbarung umfasst

  • das Ausgabenvolumen für die insgesamt von Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen,
  • Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sowie konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet (Zielvereinbarungen),
  • Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.

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