Arzneimittel Richtwertvereinbarung nach § 106b Abs. 1 SGB V
Die Prüfvereinbarung regelt Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen hinsichtlich einer arztbezogenen Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen. Die Prüfvereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 an die Änderungen durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 (GKV-VSG) angepasst.
Links der AOK Baden-Württemberg
Zur aktuellen Richtwertvereinbarung
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Richtwerte, Richtgrößen (bis 2016) und Zielvereinbarungen
Richtgrößenprüfung bis 2016
Die Verbände der (gesetzlichen) Krankenkassen und Ersatzkassen haben gemäß § 84 Abs. 6 SGB V (Stand 2016) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bis einschließlich des Verordnungsjahres 2016 jährlich eine Richtgrößenvereinbarung abgeschlossen.
Das Überschreiten des Richtgrößenvolumens löste unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Praxisbesonderheiten von Amts wegen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V aus. Da die Richtgrößenprüfung mit einem Verzug von zwei Jahren durchgeführt wird, wird die letzte Richtgrößenprüfung für das Verordnungsjahr 2016 erst im Jahr 2018 durchgeführt.