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Wirtschaftliche Verordnung von Verbandmitteln

Was müssen Ärzte beachten?

In der Versorgung mit Verbandmitteln sorgt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten für Unsicherheit in der Verordnung. Grundsätzlich gilt, dass nur in der akuten Erstversorgung Verbandmittel aus dem Sprechstundenbedarf (SSB) eingesetzt werden dürfen. In der Versorgung chronischer Wunden sind Verbandstoffe auf Muster-16 ohne Diagnoseangabe zu verordnen. Die Verordnungskosten fließen in das Arzneimittel-Richtwertvolumen mit ein. 

Grundregeln zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Verbandmitteln

Die Versorgung chronischer Wunden im ambulanten Bereich umfasst die Diagnostik, Behandlung und Dokumentation. Folgende allgemeine Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung empfehlen sich: 

  • Die feuchte Wundbehandlung ist nach dem heutigen Kenntnisstand die optimale Behandlung chronischer Wunden und ermöglicht darüber hinaus längere Verbandwechselintervalle, so sind trotz höherer Materialkosten Einsparungen möglich 
  • Die vom Hersteller angegebenen Empfehlungen (z.B. zum Verbandwechselintervall) sollten eingehalten werden 
  • Silberhaltige Wundauflagen sollten möglichst restriktiv und nicht länger als drei Wochen eingesetzt werden 
  • Eine Versorgung mit Artikeln des Sprechstundenbedarfs (SSB) ist nur bei einer akuten Erstversorgung möglich 

Grundsätze Verbandmittelpreisgestaltung

Verbandmittel besitzen variable Verkaufspreise und berechnen sich auf Grundlage des Apotheken-Einkaufspreises (AEK), der in den Daten der ABDATA hinterlegt ist. Auf Grundlage des AEK wurde für die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Lieferanten (z.B. Apotheken, medizinischer Fachhandel) Abrechnungspreise für Verbandmittel in Anlage 5.1 des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) geregelt. 

Seit 2018 werden Preise von Verbandmitteln auch in der Praxisverwaltungssoftware dargestellt. Darüber hinaus stellt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) zur Orientierung eine regelmäßig aktualisierte Preisliste von Verbandmitteln zur Verfügung, die aus Sicht der KVBW zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise beiträgt. 

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