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Vertrag

AOK-Priomed Orthopädie

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig) :
AOK-Priomed Orthopädie gemäß § 140a SGB V
Stand :
01.05.2024
Inkrafttreten :
01.04.2024
Vertragspartner :
In Hessen niedergelassene Orthopäden und Unfallchirurgen (Arztgruppennummer 10,11)

Neuer Vertrag AOK-Priomed Orthopädie

Dieser Vertrag regelt die besondere Versorgung von Personen mit der Diagnose Knie- und Coxarthrose. Der Vertrag ist seit dem 1. April 2024 in Kraft getreten.

AOK-Priomed: Wer kann teilnehmen

Seit dem 01. April 2024 regelt dieser Vertrag die besondere Behandlung des Krankheitsbildes Gon- und Hüftarthrose.

Leistungserbringer: Teilnahmeberechtigt sind alle im Bereich der KV Hessen zugelassenen, angestellten und ermächtigte Fachärzte für Orthopädie mit dem Fachgruppenschlüssel 10 und Unfallchirurgen mit dem Fachgruppenschlüssel 11, welche ein vollständig ausgefülltes Arztprofil auf Orthinform haben. Der Arztverband prüft die Voraussetzungen und führt ein Teilnehmerverzeichnis über die eingeschriebenen Ärzte.

Versicherte: Teilnahmeberechtigt sind Versicherte mit einer Erkrankung nach § 4 Abs. 2 dieses Vertrages. Bei unklarer Genese muss eine erweiterte Anamnese und Diagnostik nach den S-3 Leitlinien zur Feststellung und Sicherung der Diagnose durchgeführt, damit festgestellt werden kann, ob sog, Einschlusskriterien des Vertrags erfüllt werden.

Ziele des Vertrages

Der Vertrag bietet unseren Versicherten eine abgestimmte qualitätsgesicherte Versorgung, innerhalb derer der Orthopäde/in oder Chirurg/in in enger Zusammenarbeit die Behandlung der von einer Gonarthrose oder Hüftarthrose betroffenen Patient/innen mit dem Hausarzt/in koordiniert und die Umsetzung des Therapieplans wohnortnah begleitet. Dies soll sowohl die Lebensqualität der betroffenen Patient/innen deutlich erhöhen als auch den Ressourceneinsatz wirtschaftlich gestalten. 

Hier steht insbesondere die Prophylaxe bzw. das Verhindern des Fortschreitens der Krankheit Knie- und Coxarthrose im Vordergrund. Das Ziel einer Arthrose-Therapie ist vor allem, den weiteren Knorpelabbau zu verringern, die Beweglichkeit beizubehalten und Schmerzen zu lindern.

Bei idealen Voraussetzungen können operative Eingriffe bei Hüft- und Kniegelenksarthrose vermieden bzw. die Anzahl verringert werden.  Dieser Selektivvertrag setzt im Wesentlichen auf ein Mehr an Qualität in der ambulanten Versorgung, d. h. ein Mehr an Zeit für die Patienten und ein Mehr an Beratung.