Mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken auf einer Verordnung
Ärzte können ab Januar 2021 mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken gleichzeitig auf einer Verordnung angeben. Außerdem kann der Arzt alternativ eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formulieren. Dabei müssen die individuellen Angaben die Leitsymptomatik des Heilmittel-Katalogs „widerspiegeln“ (§13 Abs. 2 Buchstabe i).
Vorrangige und ergänzende Heilmittel
Die optionalen Heilmittel wurden in die vorrangigen Heilmittel integriert (§12 Abs. 3). Künftig können bei Maßnahmen der Physiotherapie die Verordnungseinheiten je Verordnung auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosegruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. Im Bereich der Ergotherapie ist dies bereits heute schon möglich.
In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden.
Die Aufteilung der Verordnungseinheiten ist auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.
Versicherte mit besonderem Verordnungsbedarf nach § 106b SGB V
Bei bestimmten Erkrankungen benötigen Versicherte oftmals mehr Heilmittel, so dass sie einen „besonderen Verordnungsbedarf“ nach § 106b SGB V haben. Künftig können sie wie beim langfristigen Heilmittelbedarf sofort Heilmittel für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen erhalten (§ 7 Abs. 6).