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Weniger Rücksprachen, Abstimmungen oder Änderungswünsche

Die Behandlungsfrequenz kann flexibler angegeben werden und bedarf bei der Abweichungen von der Frequenzangabe keine Abstimmung mit dem Arzt mehr. Des Weiteren kann eine Heilmittelbehandlung bis zu 28 Tage nach der Verordnung beginnen.

Behandlungsfrequenz flexibler angeben

Die Therapiefrequenz kann künftig als Frequenzspanne angegeben werden (beispielsweise „1-3 x wöchentlich“). Die auf der ärztlichen Verordnung im Heilmittelkatalog angegebene Therapiefrequenz dient dem Leistungserbringer zur Orientierung. Die verordnete Therapiefrequenz kann auch über- und unterschritten werden, jedoch nur in Absprache mit dem verordnenden Arzt (§ 16 Abs. 3). Die Änderung ist von dem Therapeuten entsprechend zu dokumentieren.

Längere Frist für Beginn der Heilmitteltherapie

Der späteste Behandlungsbeginn nach Ausstellung der Verordnung wird von 14 auf 28 Kalendertage erweitert. Damit hat der Patient mehr Zeit, die Therapie zu beginnen. In medizinisch notwendigen Fällen kann ein dringlicher Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Kalendertagen) angemeldet werden. Hierfür sieht der neue Verordnungsvordruck ein separates Kästchen vor. Dieses kreuzen die Ärzte an, wenn die Erkrankung einen früheren Behandlungsbeginn erfordert (§ 15 HeilM-RL).

Die flexible Behandlungsfrequenz und die längere Gültigkeit der Verordnung sollen die Terminvereinbarung zwischen Patienten und Leistungserbringern erleichtern.

Änderung von Gruppentherapie zur Einzeltherapie (oder umgekehrt)

Im Laufe der Therapie ist eine Änderung von der Einzeltherapie auf die Gruppentherapie, oder anders herum, möglich. Hat der Arzt Gruppentherapie verordnet und kann die Therapie nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Arzt zu informieren und die Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begründen.

Kommt der Therapeut im Laufe der Therapie zu der Einschätzung, dass anstatt der verordneten Einzeltherapien die Behandlungen in Form von Gruppentherapien durchgeführt werden sollten, ist dies nach Zustimmung des Patienten und im Einvernehmen mit dem verordnenden Arzt möglich.

Die Änderung ist auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.