Nur noch ein Formular für die Heilmittelverordnung
Vereinfachung durch die Verwendung eines einheitlichen Verordnungsvordruckes für alle Heilmittelbereiche. Das bedeutet, dass es nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel gibt: das neue Formular 13. Dieses löst die alten Formulare 13, 14 und 18 ab.
Im neuen Verordnungsvordruck müssen folgende Angaben durch den Arzt erfolgen:
Der Heilmittelbereich Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ist auszuwählen und anzukreuzen. Die Auswahl ist auf einen Heilmittelbereich je Verordnungsvordruck begrenzt.
Wie bisher ist/sind die konkrete(n) therapierelevante(n) Diagnose(n) grundsätzlich im Format ICD-10 anzugeben. Der standardmäßig in der Verordnungssoftware hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden.
Künftig ist ein gesondertes Ankreuzfeld für die Angabe der Leitsymptomatik vorgesehen. Unverändert besteht aber die Möglichkeit, entweder eine oder mehrere buchstabenkodierte Leitsymptomatik(en) nach dem Heilmittelkatalog auszuwählen. Darüber hinaus können eine oder mehrere patientenindividuelle Leitsymptomatik(en) als Freitext angeben werden. Voraussetzung ist, dass die Leitsymptomatik der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden kann und mit den im Heilmittelkatalog aufgeführten Regelbeispielen vergleichbar ist.
Im neuen Verordnungsvordruck ist die Verordnung von bis zu drei vorrangigen sowie einem ergänzenden Heilmittel gleichzeitig möglich, wofür jeweils gesonderte Felder bestimmt sind. Bei der gleichzeitigen Verordnung mehrerer vorrangiger Heilmittel sind die Einheiten entsprechend aufzuteilen. Die Höchstmenge eines ergänzenden Heilmittels richtet sich nach der verordneten Behandlungsmenge des/der vorrangigen Heilmittel.
Die Therapiefrequenz kann auch als Spanne angegeben werden.
Die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels richtet sich nach den verordneten Behandlungseinheiten des/der vorrangigen Heilmittel. Ergänzende Heilmittel werden bei der Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge nicht berücksichtigt.
Für Akutfälle gibt es nun das Kästchen „dringlicher Behandlungsbedarf“. Hier hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Ist das Kreuzchen nicht gesetzt, gilt ein spätester Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung.
Der GKV-Spitzenverband gibt Antworten in einem übergreifenden Fragen-Antwort-Katalog auf häufig gestellte Fragen für den gesamten Heilmittelbereich zum Übergang von Verordnungsmuster 13/14/18 auf das neue Muster 13.