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Importarzneimittel

Belieferung von Verordnungen über Einzelimporte

Gesetzliche Grundlage für Einzelimporte

Bei der ärztlich veranlassten Verordnung von Einzelimporten bildet u. a. der § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) die gesetzliche Grundlage. Unterschieden wird zwischen in Deutschland zugelassenen (§ 73 Abs. 1) und nicht zugelassenen (§ 73 Abs. 3) Arzneimitteln.

Unabhängig von der Unterscheidung zur Herkunft der Importe gilt für alle Einzelimporte aus dem Ausland (sowohl EU-Gebiet als auch aus Nicht-EU–Staaten):

  • Einzelimporte nach § 73 AMG sind nicht grundsätzlich Kassenleistung.
  • Eine Kostenzusage (Genehmigung) der AOK Niedersachsen muss im Vorfeld der Verordnung von der Ärztin oder dem Arzt eingeholt werden. Diese muss von der Apotheke nicht geprüft werden.
  • Eine Genehmigung für die Belieferung ist für die Apotheke nicht erforderlich (ausgenommen Beschaffungskosten > 10 Euro).
  • Die Belieferung durch die Apotheke muss wirtschaftlich sein. Ein Vergleich verschiedener Angebote von Importeuren ist sinnvoll. Bei auffällig hohen Preisen, z. B. auch zu vergleichbaren Arzneimitteln, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Informationen zur Abrechnung

  • Für die Patientin oder den Patienten fällt wie gewohnt die gesetzliche Zuzahlung je Packung an.
  • Die Preisberechnung erfolgt gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV):
    • Apothekeneinkaufspreis (AEK) + 3 % + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € + MwSt. = Apothekenverkaufspreis (AVP)
  • Bitte verwenden Sie die Sonder-PZN (PZN = Pharmazentralnummer) 09999117 für einzeln importierte, verschreibungspflichtige Arzneimittel.
  • Auf der Vorderseite der Verordnung sind die Lieferfirma und der tatsächliche Einkaufspreis zu vermerken.
  • Bitte heften Sie die Rechnung NICHT an das Rezept. Sie wird bei der Beleglesung im Apothekenrechenzentrum vom Rezept entfernt und kann im Nachhinein nicht mehr zugeordnet werden.
  • Bewahren Sie die Liefer- und Rechnungsunterlagen in der Apotheke auf. Wir behalten uns vor, teilweise Kopien der Rechnung im Zuge der routinemäßigen Rezeptprüfung der Lieferfirma anzufordern (dieser Vorgang stellt keine Retaxation dar).

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