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Medizinprodukte

Informationen zur Verordnungsfähigkeit

Medizinprodukte

Es ist gesetzlich geregelt, in welchen Fällen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können.

In Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind alle verordnungsfähigen Medizinprodukte abschließend aufgeführt. In dieser werden unter der Produktbezeichnung auch die medizinisch notwendigen Fälle genau benannt.

Bitte beachten Sie

  • Generell erstattungsfähig sind Medizinprodukte, wenn sie in der AM-RL Anlage V gelistet sind und die Verordnungsbedingungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für nicht verschreibungspflichtige als auch für verschreibungspflichtige Medizinprodukte.
  • Nicht erstattungsfähig sind Medizinprodukte, wenn sie nicht in der Anlage V der AM-RL gelistet sind oder die dort angegebene Befristung abgelaufen ist.
  • Ausnahme: Verschreibungspflichtige Medizinprodukte zur Empfängnisverhütung (z. B. Kupferspirale, Kupferball), die nicht in der Anlage V AM-RL gelistet sind, können bis zum vollendeten 22. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden (§ 24a SGB V)!
  • Eine Diagnose ist Bestandteil der Patientendokumentation und auf der Verordnung aus Datenschutzgründen nicht zulässig.
  • Für Patientinnen und Patienten fällt analog zu den Arzneimitteln die gesetzliche Zuzahlung an.
  • Die Abrechnung der Medizinprodukte erfolgt zu der im Arzneiversorgungsvertrag1 festgelegten Preisberechnung:Apothekeneinkaufspreis (AEP) + 13 % + MwSt. = Apothekenverkaufspreis (AVP)
  • Alle Verordnungen sind als Stückzahl- bzw. Mengenverordnung auszustellen, da bei Medizinprodukten die Packungsgrößenverordnung nicht gilt.
  • Ein Austausch von Arzneimitteln gegen Medizinprodukte und umgekehrt ist nicht erlaubt.

Die Anlage V („Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“) der AM-RL ist online auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses einsehbar.

Handout Medizinprodukte

Dokumente der AOK Niedersachsen

Hintergrundinformationen

1 Stand: 01.02.2023. Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Landesapothekerverband Niedersachsen e.V. und der AOK Niedersachsen ist in der aktuellen Fassung zu finden unter aok.de/gp/nds > Apotheken > Verträge für Apotheken > Rahmenvertrag.

AOK Praxis-Talk Folge 1: Arzneimittel-Richtlinie – praxisnahe Tipps und Hinweise zur Verordnung

In der Arzneimittel-Richtlinie sind rechtliche Vorgaben für die Verordnung von Arzneimitteln sowie Inhalt und Umfang der gesetzlichen Leistungen definiert. Doch was bedeutet das für Ihren Praxisalltag?

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