Sprechstundenbedarf ist Akut-/Notfallversorgung
Auch im Sprechstundenbedarf (SSB) gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Die vertragliche Grundlage für den SSB ist die Sprechstundenbedarfsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen. Die aktuelle Fassung vom 1. Januar 2023 ist auf unserer Gesundheitspartnerseite veröffentlicht.
Die Verordnungsfähigkeit des Sprechstundenbedarfs ergibt sich aus Anlage I der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVN und den Verbänden der Krankenkassen. Diese wird halbjährlich aktualisiert. Die Anlage 2 betrifft die Impfstoffe.
Weiterführende Informationen
- Verträge zwischen Ärzten und Krankenkassen Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Abrechnungshinweise
Rezepte im SSB werden auf den Kostenträger Rezeptprüfstelle in Duderstadt (RPD) ausgestellt. Bitte überprüfen Sie, ob das Rezept korrekt ausgestellt wurde:
- Sind die Rezepte maschinell ausgefüllt (möglichst nicht handschriftlich)?
- Ist der Kostenträger RPD Duderstadt angegeben?
- Sind die Markierungsfelder gekennzeichnet: 8 – Impfstoff und/oder 9 – Sprechstundenbedarf?
- Sind Betriebsstättennummer (BSNR) der ärztlichen Praxis und Institutionskennzeichen (IK) der RPD korrekt angeben?
- Es darf kein Mischrezept vorliegen: Impfstoffe müssen gesondert verordnet werden.
- Anforderungen zum SSB sollen möglichst nur einmal im Quartal gestellt werden.
- Bei Impfstoffen sind mehrere Anforderungen im Quartal möglich.
Der SSB darf nur für die ambulante Behandlung verwendet werden. Zum SSB gehören nur Mittel, die bei der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die bei sofortiger Anwendung oder zur Überwindung eines lebensbedrohenden Zustandes erforderlich sind.
Die Menge muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle und zur Praxisausrichtung passen. Es dürfen nur zugelassene Arzneimittel – unter Einhaltung der Regelungen in der Arzneimittel-Richtlinie – abgerechnet werden.
Mittel, deren Kosten bereits nach dem jeweiligen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind, sind nicht abrechnungsfähig. Mittel des SSB dürfen nicht für Privatpatientinnen und -patienten verwendet werden.
Beispiele für den SBB
- Siehe Sprechstundenbedarfsverordnung Anlage 1/Analgetika
- Ausschließlich Monopräparate zum schmerztherapeutischen Erst-Einsatz; COX-2-Hemmer nur zur parenteralen Anwendung
- Keine Antiphlogistika
- Keine Migränemittel
- Keine Arzneimittel mit Depot- oder Retardwirkung
- Keine transdermalen Systeme
Zu Fragen der Verordnungsfähigkeit im SSB tauschen sich die Vertragspartner regelmäßig aus. Als Orientierung dient der Musterkoffer für jede Facharztgruppe. Bei Bedarf wenden Sie sich gern an die Pharmazeutische Beratung der AOK Niedersachsen unter 0511 285-13356.
Weitere Definitionen
Einmalbedarf
Einmalbedarfsartikel wie Handschuhe, Spritzen, Kanülen und Skalpelle sind mit dem EBM abgegolten. Nur Infusionsbestecke mit Zubehör sind im SSB verordnungsfähig.
Abgrenzung zum Praxisbedarf
Der Praxisbedarf ist die Grundausstattung der ärztlichen Praxis, die die Ärztin oder der Arzt selbst einkauft und bezahlt. Die Kosten des Praxisbedarfs sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung (EBM) abgegolten. Zum Praxisbedarf gehören zum Beispiel: Oberflächendesinfektion, Händedesinfektion, etc.
Verbandstoffe
Verbandstoffe sind nur dann Bestandteil des SSB, wenn sie in der Praxis für einen Akutfall verwendet werden. Bei einbestellten Patientinnen und Patienten zum geplanten Wundwechsel müssen die Verbandstoffe auf den Namen der Patientin oder des Patienten ausgestellt werden. Silberverbände, Kohleverbände und Hydrogele können nicht im SSB verordnet werden.