Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen
Chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr und in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorge verordnet bekommen.
Die Maßnahmen der sozialmedizinischen Nachsorge umfassen insbesondere das Koordinieren der verordneten Leistungen sowie das Anleiten und Motivieren zu deren Inanspruchnahme durch den Patienten.
Dokumente der AOK Bayern
- Vereinbarung (Muster) über sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach § 132c SGB V, in Kraft ab 01.02.10 Format: PDF | 51 KB
- Anlage 1: Bestimmung zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V, vom 01.04.09 in der Fassung vom 06.12.2021 Format: PDF | 2 MB
- Anlage 2: Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 132c SGB V, in der Fassung vom 30.06.08 Format: PDF | 27 KB
- Anlage 3: Das Konzept ist von den Einrichtungen individuell zu erstellen. Format: PDF | 13 KB
- Anlage 4: Vergütungsvereinbarung für Leistungen zur sozialmedizinischen Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V, in Kraft ab 01.12.2024 Format: PDF | 33 KB
- Anlage 5a: Abrechnungsverfahren der Primärkassen Format: PDF | 18 KB
- Anlage 5b: "Abrechnungsregelungen" nach § 302 SGB V zum Vertrag Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen, Verwendung des Institutionskennzeichens, gilt nur für Ersatzkassen Format: PDF | 27 KB
- Anlage 6: Dokumentationsbogen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen, in der Fassung vom 30.06.08 Format: PDF | 23 KB