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Ab November Blankoverordnungen in der Physiotherapie möglich

Der Vertrag zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, der sogenannten Blankoverordnung, tritt in der Physiotherapie zum 1. November 2024 in Kraft. Ein Flyer stellt die wichtigsten abweichenden Regelungen zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V dar.

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Physiotherapeut behandelt Frau an der Schulter
iStock.com/Mikolette

Neue Regelungen kompakt in AOK-Übersicht

Ab dem 1. November 2024 können Verordnende eine sogenannte Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen. Möglich ist dies für bestimmte Erkrankungen im Schulterbereich. In dem Fall bestimmen Physiotherapeuten Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung und übernehmen auch teilweise die wirtschaftliche Verantwortung.

Flyer stelle die Neuerungen vor

Grundsätzlich gelten die bereits bekannten Regelungen über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie aus dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V. Abweichende Regelungen sind im Vertrag nach § 125a SGB V geregelt. Die Unterschiede stellt ein Flyer dar, den die AOK kostenlos zur Verfügung stellt und zum Herunterladen bereitsteht.

Über 100 Schultergelenks-Indikationen

Zunächst ist die Blankoverordnung Physiotherapie nur für Erkrankungen im Schultergelenk vorgesehen. Der „Anhang 1 zur Anlage 1 des Vertrages nach § 125a SGB V in der Physiotherapie“ führt die über 100 ICD-10-Indikationen auf. Eine aufbereitete Übersicht der AOK stellt die ICD-10-Codes übersichtlich dar.

Ampelsystem, um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung zu vermeiden

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten können zukünftig nach einer ärztlichen Verordnung flexibler über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen. Dabei müssen die Therapeuten aber auch für die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einstehen. Um dies zu gewährleisten, signalisiert ein „Ampelsystem“ den Leistungserbringern indikationsbezogen, wie viele Behandlungseinheiten ausreichend sind („grün“) und ab wann die Anzahl „unverhältnismäßig“ überschritten sein kann. Behandlungseinheiten innerhalb dieser „roten Phase“ werden mit einem Abschlag von neun Prozent vergütet.

Neue Abrechnungspositionen eingeführt

Die physiotherapeutischen Maßnahmen werden genauso vergütet wie in der Regelversorgung. Hinzu kommen jedoch zwei Diagnostikpositionen: eine physiotherapeutische Diagnostik vor dem Therapiebeginn und eine Bedarfsdiagnostik zur Überprüfung der bisher erreichten Therapieziele.

Außerdem wurde als dritte neue Position die „versorgungsbezogene Pauschale“ eingeführt, die den besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung berücksichtigt.

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