Kliniken müssen mitwirken
Um möglichen Regressansprüchen für die Versichertengemeinschaft – zum Beispiel bei Schäden von Medizinprodukten – gemäß Paragraf 116 SGB X nachzugehen, schreiben Krankenkassen bei Bedarf die Leistungserbringer an und bitten um Informationen. Bei Hinweisen auf Gesundheitsschäden, die durch Dritte, etwa Hersteller von Medizinprodukten, verursacht wurden, sind Ärzte und Krankenhäuser zur Meldung an die Krankenkassen verpflichtet. Sie können dafür die hier zum Herunterladen bereitgestellte Mustertabelle verwenden. Die Tabelle dient unter anderem als Hilfestellung beim vollständigen Zusammentragen der Informationen gemäß § 294a SGB V.
Aus Gründen des Sozialdatenschutzes können die Angaben zu den betroffenen Versicherten nur postalisch oder über eine gesicherte E-Mail-Verbindung an die zuständige AOK versandt werden.
Hintergrund
Medizinprodukte hoher Risikoklassen, denen ein neues wissenschaftliche Konzept zugrunde liegt, müssen seit 2015 einer Nutzenbewertung unterzogen werden. Bei unzureichender Evidenz ist eine Erprobung im Rahmen von Studien erforderlich.
Weitere Informationen
- Versorgungsqualität Methodenbewertung von Medizinprodukten