Mobilität
Wie selbstständig kann der Mensch eine Haltung einnehmen, sie wechseln oder sich fortbewegen?
Zu beurteilen sind hier Aspekte wie Körperkraft, Balance und Koordination der Bewegung.
Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 10 Prozent
Das Modul 1 - Mobilität gibt Aufschluss darüber, wie selbstständig jemand bei der Fortbewegung über kurze Strecken und beim Wechsel seiner Körperlage ist. Das Modul beinhaltet fünf Kriterien
Selbstständigkeit
Modul 1 | Kriterien |
1.1 | Positionswechsel im Bett |
1.2 | Halten einer stabilen Sitzposition |
1.3 | Umsetzen |
1.4 | Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches |
1.5 | Treppensteigen |
Vierstufigen Skala
Für jedes Kriterium dokumentiert der Gutachter in diesem Modul anhand einer vierstufigen Skala, wie selbstständig jemand ist. Das neue Begutachtungsinstrument unterscheidet hier zwischen selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig. Selbstständig bedeutet dabei, dass keinerlei Hilfe durch andere erforderlich ist. Unselbstständig heißt, dass der Pflegebedürftige vollkommen auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Je nachdem, wie der Gutachter die Selbstständigkeit bewertet, vergibt er für jedes Kriterium jeweils 0 bis 3 Punkte.
Jemand ist selbstständig, wenn er die Aktivität in der Regel selbstständig ausführt, auch wenn dafür Hilfsmittel notwendig sind. Entscheidend ist hier, dass keine personelle Unterstützung benötigt wird. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.
Jemand ist überwiegend selbstständig, wenn er den größten Teil der Aktivität selbstständig ausführen kann. Das bedeutet: Für die Pflegeperson entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand, zum Beispiel Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, Aufforderungen oder eine punktuelle Unterstützung.
Jemand ist überwiegend unselbstständig, wenn er die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig ausführen kann. Es sind aber noch Ressourcen vorhanden, sodass der Pflegebedürftige sich beteiligen kann. Dies setzt gegebenenfalls ständige Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus, oder die Pflegeperson muss Teilschritte der Handlung übernehmen. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder eine punktuelle Unterstützung reichen hier nicht aus.
Jemand ist unselbstständig, wenn er die Aktivität in der Regel nicht selbstständig ausführen beziehungsweise steuern kann, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen mehr vorhanden. Ständige Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen nicht aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Handlungen anstelle des Pflegebedürftigen übernehmen. Eine minimale Beteiligung des Pflegebedürftigen ist nicht zu berücksichtigen.