Andere Maßstäbe für Kinder unter zwölf Jahren
Der wesentliche Unterschied im Vergleich zu Erwachsenen besteht darin, dass für Kinder unter elf Jahren bei der Bewertung andere Maßstäbe gelten. Dies ist notwendig, da Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen erst Fähigkeiten und Selbstständigkeit entwickeln.
Ob und in welchem Maße ein Kind pflegebedürftig ist, zeigt sich bei der Begutachtung im Vergleich mit gesunden Altersgenossen. Dabei muss der Gutachter nicht mehr wie bisher entscheiden, inwieweit fehlende Selbstständigkeit altersgemäß oder ob sie durch eine Krankheit bedingt ist. Dies leistet das Begutachtungsinstrument selbst anhand vorgegebener Altersstufen.
Die Übersicht mit den Altersstufen gibt dem Gutachter Aufschluss darüber, wie sich die Selbstständigkeit bei gesunden Kindern entwickelt und wie das pflegebedürftige Kind davon abweicht. Den Unterschieden in der Selbstständigkeit zwischen pflegebedürftigen und gesunden Kindern sind feste Punkte zugeordnet.
Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Modulen des neuen Begutachtungsinstruments, die in die Berechnung des Pflegegrades eingehen, selbstständig sein. Deshalb gelten für Kinder ab elf Jahren dieselben pflegegradrelevanten Berechnungsregeln wie für Erwachsene.
Jedoch wird bei Antragstellenden von elf bis 18 Jahren im Sinne einer altersgerechten Formulierung das Begutachtungsformular für Kinder herangezogen, da Kinder und Jugendliche in dieser Altersgruppe in der Regel noch keine abgeschlossene geistige und körperliche Entwicklung aufweisen.
Sonderregelung für Kinder unter 18 Monaten
Da Kleinkinder bis zu 18 Monaten von Natur aus in den meisten Bereichen des Alltagslebens Hilfe benötigen, können sie ohne eine Sonderregelung keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Deshalb werden Kinder dieser Altersgruppe pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft. Liegt das Gesamtergebnis zwischen 47,5 und 70 Punkten, so bekommt ein Kind unter 18 Monaten den Pflegegrad 4. Für alle anderen Altersstufen entspricht dieses Punktintervall dem Pflegegrad 3.
Für Kinder unter 18 Monaten sind nur die Module 3 und 5, die Fragen zur besonderen Bedarfskonstellation und anstelle des Moduls 4 die Frage nach den gravierenden Problemen bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung erfordern, ausschlaggebend. Wird diese Frage bejaht, vergibt der Gutachter pauschal 20 Punkte.
Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt eine reguläre Einstufung, ohne dass es einer erneuten Begutachtung bedarf. Diese erfolgt nur, wenn relevante Änderungen zu erwarten sind.
Weiterführende Informationen
- Pflege Pflegebedürftigkeit
- Begutachtungsinstrument Gewichtung und Bestimmung des Pflegegrades
- Medizinischer Dienst Bund Begutachtungs-Richtlinien