Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag noch versorgen?
Zu beurteilen sind Aspekte wie Körperpflege, Essen und Trinken sowie Ausscheidung.
Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 40 Prozent
Selbstversorgung ist der Schwerpunkt des Moduls 4. Hier geht es um die Selbstständigkeit bei der Körperpflege, beim Anziehen, Essen, Trinken sowie bei Toilettengängen. Hier wird bewertet, ob der Pflegebedürftige die jeweilige Aktivität praktisch ausführen kann. Es ist unerheblich, ob die Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen beeinträchtigt ist.
Übersicht der Kriterien
Die Besonderheit
Bevor der Gutachter die einzelnen Kriterien dieses Moduls bewertet, befragt er den Pflegebedürftigen unter anderem, ob er auf eine Ernährung durch Sonden oder Infusionen (parenteral) angewiesen ist sowie zur Blasen- und Darmkontrolle. Nur wenn hier besondere Bedürfnisse und Beeinträchtigungen vorliegen, kommen die Kriterien 4.11, 4.12 und 4.13 zum Tragen. Das ist dann der Fall, wenn jemand künstlich ernährt wird, überwiegend oder komplett inkontinent ist beziehungsweise eine künstliche Harn- oder Stuhlableitung hat. Das Modul beinhaltet insgesamt 13 Kriterien.
Modul 4 | Kriterien |
4.1 | Waschen des vorderen Oberkörpers |
4.2 | Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren) |
4.3 | Waschen des Intimbereichs |
4.4 | Duschen oder Baden einschließlich Waschen der Haare |
4.5 | An- und Auskleiden des Oberkörpers |
4.6 | An- und Auskleiden des Unterkörpers |
4.7 | Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken |
4.8 | Essen |
4.9 | Trinken |
4.10 | Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls |
4.11 | Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma |
4.12 | Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma |
4.13 | Ernährung parenteral oder über Sonde |
Grad der Selbstständigkeit
Wie beim „Modul 1 Mobilität“ geht es auch hier darum, den Grad der Selbstständigkeit bei bestimmten Aktivitäten zu bewerten. Es wird zwischen selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig unterschieden. Selbstständig bedeutet dabei, dass keinerlei Hilfe durch andere erforderlich ist. Unselbstständig heißt, dass der Pflegebedürftige vollkommen auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Je nachdem, wie der Gutachter die Selbstständigkeit bewertet, vergibt er bei den meisten Kriterien jeweils 0 bis 3 Punkte.
Ausnahmen bei der Bewertung
Ausnahmen sind die Kriterien „Essen“, „Trinken“ und „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“. Hier gelten höhere Punktzahlen. So kann der Gutachter je nach Grad der Selbstständigkeit beim Kriterium „Essen“ 0 bis 9 Punkte und bei „Trinken“ und „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“ 0 bis 6 Punkte vergeben. Dabei gilt: je höher die Punktzahl, desto größer der Hilfebedarf.
Kriterium | selbstständig | überwiegend selbstständig | überwiegend unselbstständig | unselbstständig |
Essen | 0 Punkte | 3 Punkte | 6 Punkte | 9 Punkte |
Trinken | 0 Punkte | 2 Punkte | 4 Punkte | 6 Punkte |
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls | 0 Punkte | 2 Punkte | 4 Punkte | 6 Punkte |
Anderer Maßstab bei besonderer Ernährung
Das Kriterium 4.13 "Ernährung parenteral oder über Sonde" wird nach Häufigkeit bewertet. Braucht ein Pflegebedürftiger bei der Sonden- beziehungsweise parenteraler Ernährung Hilfe, kann der Gutachter 0, 6 oder 3 Punkte vergeben.
Versorgung mit fremder Hilfe |
0 Punkte = nicht täglich, nicht auf Dauer |
6 Punkte = täglich zusätzlich zu oraler Ernährung |
3 Punkte = ausschließlich oder nahezu ausschließlich |