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Modul 5 - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Das Modul 5 erfasst, wie der Pflegebedürftige mit krankheits- beziehungsweise therapiebedingten Anforderungen und Belastungen umgehen kann, ob er Medikamente selbstständig einnehmen oder mit Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Prothese umgehen kann.

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Wie aufwendig und belastend ist der Umgang mit Krankheit und Therapie?

Zu beurteilen ist, wie oft ärztlich angeordnete Maßnahmen über längere Zeit nötig sind, wie zeitintensiv sie sind und ob der Mensch sie selbstständig ausführen kann.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 20 Prozent

Das Modul 5 erfasst, wie der Pflegebedürftige mit krankheits- beziehungsweise therapiebedingten Anforderungen und Belastungen umgehen kann, ob er Medikamente selbstständig einnehmen oder mit Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Prothese umgehen kann. Damit der Gutachter die Belastung einschätzen kann, erfragt er beispielsweise, welche Medikamente, Behandlungen und Untersuchungen der Pflegebedürftige wie oft braucht. Aufgenommen werden alle ärztlich angeordneten Maßnahmen. In die Bewertung gehen aber nur solche ein, die für voraussichtlich mindestens sechs Monate erforderlich sind.

Übersicht der Kriterien

Modul 5Kriterien
5.1Medikation
5.2Injektionen
5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
5.4Absaugen und Sauerstoffgabe
5.5Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
5.6Messung und Deutung von Körperzuständen
5.7Körpernahe Hilfsmittel
5.8Verbandswechsel und Wundversorgung
5.9Versorgung bei Stoma
5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
5.13Arztbesuche
5.14Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
5.16Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- und therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Skala

Bei den 16 Kriterien dieses Moduls geht es um die Frage, wie häufig eine Maßnahme täglich, wöchentlich oder monatlich nötig ist. Weil die Belastung und der Aufwand durch Krankheit und Therapie sehr unterschiedlich sein können, werden in diesem Modul die Kriterien unterschiedlich stark durch die Punkte gewichtet. Je nach Komplexität der Maßnahmen gelten bei der Punktvergabe folgende Regeln.

Die ermittelten Häufigkeiten werden zusammengezählt und in einen Durchschnittswert pro Tag umgerechnet. Für die Umrechnung gilt: die Summe der Maßnahmen pro Monat wird durch 30, die Summe der Maßnahmen pro Woche durch sieben geteilt. Als Zwischenergebnis kann der Pflegebedürftige 0 bis 3 Punkte erhalten:

  • seltener als einmal täglich = 0 Punkte
  • ein- bis dreimal täglich = 1 Punkt
  • vier- bis achtmal täglich = 2 Punkte
  • mehr als achtmal täglich = 3 Punkte

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei Kriterien 5.1 bis 5.7. Als Zwischenergebnis kann der Pflegebedürftige ebenfalls 0 bis 3 Punkte erhalten. Allerdings werden die Punkte anders zugeordnet.

  • seltener als einmal wöchentlich = 0 Punkte
  • ein- bis mehrmals wöchentlich = 1 Punkt
  • ein- bis zweimal täglich = 2 Punkte
  • mindestens dreimal täglich = 3 Punkte

Für die Kriterien 5.13 und 5.14 gilt: Für jede Maßnahme, die monatlich erfolgt, gibt es einen Punkt. Hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergeben sich für jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme 4,3 Punkte: Vier Maßnahmen zu jeweils einem Punkt in vier Wochen [=28 Tage] ergeben vier Punkte, plus 0,3 Punkte für die restlichen zwei Tage.

Für die Kriterien 5.12 und 5.15 gilt: Für jede Maßnahme, die monatlich erfolgt, gibt es zwei Punkte. Hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergeben sich für jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme 8,6 Punkte: Vier Maßnahmen zu jeweils einem Punkt in vier Wochen [=28 Tage] ergeben acht Punkte, plus 0,6 Punkte für die restlichen zwei Tage.

Wichtig: Nur das Kriterium 5.12 (zeit- und technikintensive Maßnahmen) kann regelmäßig täglich vorkommen, zum Beispiel bei invasiver Beatmung. In diesem Fall kann der Pflegebedürftige 60 Punkte erhalten.

Die auf diese Weise ermittelten Werte der Kriterien 5.12 bis 5.15 werden addiert und zu einem Zwischenergebnis zusammengefasst. Das Ergebnis entspricht einem bestimmten Punktwert.

  • 0 bis unter 4,3 = 0 Punkte
  • 4,3 bis unter 8,6 = 1 Punkt
  • 8,6 bis unter 12,9 = 2 Punkte
  • 12,9 bis unter 60 = 3 Punkte
  • 60 und mehr = 6 Punkte

Beim Kriterium 5.16 geht es um die Frage, wie selbstständig jemand eine Diät oder andere krankheits- und therapiebedingte Verhaltensvorschriften einhalten kann. Je nachdem, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, kann der Pflegebedürftige hier 0 bis 3 Punkte erhalten.

  • Maßnahme entfällt, ist nicht erforderlich oder der Pflegebedürftige ist selbständig = 0 Punkte
  • überwiegend selbständig = 1 Punkt
  • überwiegend unselbständig = 2 Punkte
  • unselbständig = 3 Punkte

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