Prüfbeginn
Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q3/2025 geprüft.
Kurzbeschreibung
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob die für einzelne Versicherten verordneten Mengen an Cannabis plausibel sind. Werden für einzelne Versicherte Mengen an Cannabis verordnet die unwirtschaftlich erscheinen, wird das Stellen von Prüfanträgen in Betracht gezogen.
Detailbeschreibung
Die Verordnung von Cannabis ist ein Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V, wobei die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten laut Arzneimittel-Richtlinie gesondert zu begründen ist. Da es sich hierbei um nicht zugelassene Arzneimittel handelt, liegt für Cannabis auch keine Fachinformation vor, aus der eine Dosisempfehlung hervorgeht.
Nach der ehemaligen, bis zum 07.04.2023 geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), betrug die Höchstverordnungsmenge innerhalb von 30 Tagen für Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100 g und für Cannabisextrakte 1000 mg, wobei eine Überschreitung im begründeten Einzelfall möglich war.
Im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung stellt, für die AOK Baden-Württemberg, die Einhaltung dieser Höchstmengen der ehemaligen BtMVV eine wirtschaftliche Orientierung dar.
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob die wirtschaftlichen Mengen überschritten werden, insbesondere bei der Verordnung von getrockneten Blüten. Die Prüfung der Mengen erfolgt unberührt davon, ob eine Genehmigung der Verordnung von Cannabis vorliegt.
Werden für Versicherte Mengen an Cannabis verordnet, welche deutlich die in der ehemaligen BtMVV angegebenen Höchstmengen überschreiten, kann eine Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden.
Haftungsausschluss
Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.
(Stand 16.01.2025)