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Verordnung von kostenintensiven Kombinationsarzneimittel bei Verfügbarkeit wirtschaftlicher Monopräparate

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q1/2025 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig die Verordnungen folgend aufgeführter Wirkstoffkombinationen als Kombinationsarzneimittel daraufhin, ob die Verordnung von Monopräparaten wirtschaftlicher wäre.

Die Verordnung von Monopräparaten kann grundsätzlich als wirtschaftlichere Variante angesehen werden, sofern unter den Monopräparaten Rabattverträge existieren, unter den Kombinationspräparaten aber nicht.

Geprüfte Wirkstoffkombinationen

Wirkstoffkombination

Beispielpräparat

Abirateron und Prednisolon

Abirasolon®

Detailbeschreibung

Im Kontext dieser Prüfung sind unter Kombinationsarzneimitteln solche Arzneimittel zu verstehen, bei denen mehrere Arzneistoffe entweder als getrennte Darreichungsformen in einer gemeinsamen Umverpackung oder gemeinsam in einer Darreichungsform vertrieben werden.

Für die AOK Baden-Württemberg stellt die Verordnung von Monopräparaten der oben aufgeführten Wirkstoffkombinationen gleichwertige Alternativen zu verfügbaren Kombinationspräparaten dar.

In Fällen in denen Kombinationsarzneimittel der oben aufgeführten Wirkstoffkombinationen verordnet werden und die Verordnung von Einzelpräparaten wirtschaftlicher gewesen wäre, kann eine Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden.

Einsparungspotentiale bei Kombinationsarzneimitteln entstehen insbesondere, wenn die enthaltenen Wirkstoffe als Monopräparate bereits generikafähig sind, während das Kombinationsarzneimittel noch unter Marktschutz steht.

Im Kontext dieser Prüfung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Verordnung von Monopräparaten wirtschaftlicher ist als die Verordnung von Kombinationsarzneimitteln, sofern sich unter den Monopräparaten Rabattvertragsartikel finden, während das Kombinationsarzneimittel nicht unter Rabattvertrag steht.

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023 bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 09.07.2024)

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