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Off-Label Verordnungen von GLP-1-Rezeptor-Agonisten (u. a. Ozempic®, Trulicity®)

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q3 2023 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob GLP-1-Rezeptor-Agonisten off-label verordnet werden.

Detailbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob zu Versicherten, denen Arzneimittel mit Glucagon-like-Peptide-1 (GLP-1)-Rezeptor-Agonisten verordnet werden, eine der Zulassung entsprechende Diagnose vorliegt.

Bei Verordnungen, in denen dies nicht der Fall ist und somit ein off-label Gebrauch vorzuliegen scheint, wird das Stellen von Einzelfallprüfanträgen in Betracht gezogen.

Insbesondere werden Fälle aufgegriffen, in denen in Abwesenheit einer entsprechenden Diagnose auch darüber hinaus keine Hinweise auf eine bestehende Diabeteserkrankung oder Vergleichbares vorliegen und eine off-label Verwendung zum Zweck der Gewichtsverringerung naheliegt.

Während eine regelmäßige Prüfung ab dem Verordnungsquartal 3 2023 vorgesehen ist, werden in dieser Prüfung Fälle von Praxen in denen eine besonders starke Häufung derartiger Verordnungssituationen auftritt als außerordentliche Prüfsituation interpretiert und auch rückwirkend zur Antragsstellung gebracht.

Links der AOK Baden-Württemberg

Weiterführende Informationen

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023 bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 23.03.2023)

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