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Generelle Verordnungsausschlüsse der Arzneimittelrichtlinie

Prüfbeginn

Das Prüfthema war bereits vor Einführung der Vorabinformation zu Prüfthemen ein regelmäßig geprüftes Thema und wird seitdem fortgeführt.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig die Verordnungen von Arzneimitteln für die nach Arzneimittel-Richtlinie (Anlage II, Anlage III) ein genereller Verordnungsausschluss vorliegt.

Detailbeschreibung

Weiterführende Informationen

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, das heißt durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 1. Januar 2017, geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2019, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

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