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Berufsbedingte Impfungen

Durchführung und Abrechnung mit den Krankenkassen in Niedersachsen

Wahlrecht der Versicherten über den Kostenträger berufsbedingter Impfungen

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Wahlrecht für berufsbedingte Impfungen eingeräumt. Arbeitnehmende können für diese Impfungen entweder ihre Arbeitgeber/-innen oder ihre Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Für den Fall einer Entscheidung für die Krankenkasse als Kostenträger, haben die GKV-Verbände in Niedersachsen mit der GKV-Impfvereinbarung ab dem 1. April 2025 eine Regelung zur Abrechnung über die elektronische Gesundheitskarte der oder des Versicherten und der dazugehörigen Verordnung der Impfstoffe geschlossen.

Impfungen für Berufsfachschüler/-innen

Unter berufsbedingte Impfungen fallen auch die für Berufsfachschüler/-innen erforderlichen Impfungen. Der Impfstatus ist mit der Zusage eines Schulplatzes nachzuweisen. Fehlende Impfungen führen zum Verlust des Schulplatzes, da die im Rahmen der schulischen Ausbildung vorgesehenen Praktika nicht angetreten werden können.

Da die Praktikumsbetriebe nicht als Arbeitgeber im klassischen Sinne auftreten, besteht für die Berufsfachschüler/-innen kein Erstattungsanspruch auf die Impfkosten. Eine Privatverordnung mit anschließender Kostenerstattung ist daher ausgeschlossen. Die Impfungen sind gemäß der Impfvereinbarung über eine entsprechende Verordnung mit der AOK Niedersachsen abzurechnen:

  • Die Impfstoffe für die Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B, Masern, Windpocken sowie die Kombinationsimpfstoffe für die Impfung gegen Hepatitis A/B und gegen Masern-Mumps-Röteln-Windpocken sind im Sprechstundenbedarf zu verordnen. In Einzelfällen können auch Einzeldosen verordnet werden.

Die Abrechnung des Impfhonorars erfolgt bei allen berufsbedingten Impfungen direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der oder des Versicherten.

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